Aktuelles

Einladung zur Mitgliederversammlung des Fluglärm e.V.

Am Dienstag, 05.11.2024, 19:00 bis 22:00 Uhr
Ort: Schützenhaus
Talhofstraße 22, 82205 Gilching


Mietgliederversammlung 2023

Am 14.11.2023, um 19 Uhr fand im Saal der Gaststätte „Schützenhaus“, Talhofstraße 22, 82205 Gilching, eine ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins Fluglärm e.V. Gilching statt. Alle Informationen entnehmen Sie bitte den beigefügten Unterlagen:

Einladung

Protokoll

Präsentation


Einladung zur Podiumsdiskussion am 11. Juli 2023, 20.00 Uhr im Rathaussaal Gilching

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Mitgliederbrief vom 26.01.2023

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EINLADUNG ZUR MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Am 10.05.2022, um 19 Uhr fand im Veranstaltungssaal der Gemeinde Gilching, Rathausplatz 1, 82205 Gilching, eine ordentliche Mitgliederversammlung mit Vorstandswahl des Vereins Fluglärm e.V. Gilching statt. Alle Informationen entnehmen Sie bitte den beigefügten Unterlagen:


Mitgliederbrief vom 17.01.2022

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EINLADUNG

zur Podiumsdiskussion mit den Landratskandidaten/innen zum
Thema: Entwicklung Gewerbegebiet Gauting im Landschaftsschutzgebiet „Unterbrunner Holz“

am Mittwoch, 22.01.2020, um 19.00 Uhr im Rathaussaal Gilching

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Schreiben an Kreistag Starnberg

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Mitgliederbrief

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Aktionsbündnis Pro Bannwald

Präsentations-Folien

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Offener Brief an Regionalen Planungsverband München

Sehr geehrter Herr Verbandsvorsitzender Roth,

sehr geehrter Herr Geschäftsführer Breu,

wie Ihnen bekannt ist, plant die Gemeinde Gauting seit Juli 2015 angrenzend an den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen die Ausweisung eines riesigen, ca. 75 Hektar großen Gewerbegebiets im Unterbrunner Holz (Gemarkung Unterbrunn. Gemeinde Gauting). Siehe beiliegende Anlagen 1 mit 3)

Der seit 1988 bestehende Fluglärm e.V. - Interessengemeinschaft zur Erhaltung der Lebensqualität im Naherholungsgebiet Fünfseenland – und seit Februar 2017 durch das Landesamt für Umwelt als Umweltvereinigung  im Sinne des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) anerkannt, nimmt hierzu wie folgt Stellung:

Der Verein hat Verständnis, dass die Gemeinde Gauting ihre Gewerbesteuereinnahmen erhöhen will. Dieses Verständnis gilt aber nicht für den vorgesehenen Standort, der als Bannwald, Wasser- und Landschaftsschutzgebiet dreifach rechtlich geschützt ist und dessen hohe Bedeutung für Landschaftsbild und Erholung im landschaftspflegerischen Begleitplan zur Planfeststellung für den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen vom Jahre 2004 (bestandskräftig seit 2007) ausdrücklich verankert  wurde!

Während in München versucht wird, durch Ausweisung von Grünflächen die Luft zu verbessern, wird hier (bereits belastet durch Flughafen, Autobahn, gleich 2 Asphaltmischanlagen und Kiesgruben-Kraterlandschaft) für Gewerbesteuerzwecke in die so notwendige Frischluftzone und das Erholungsgebiet für die Bürger eingegriffen. Daran ändert auch die projektierte sogenannte Öko-Kreiselbebauung (Anlage 4) nichts, die wir eher als Kauf-Anreiz für potentielle Unternehmen einstufen.

Dass aktuell durch Probebohrungen für zwei neue Brunnen im Wasserschutzgebiet der Wassergewinnung Vierseenland die Wasserschutzzone W II (siehe Anlagen 5 und 6) verkleinert werden soll, zeigt die bisherige unbeirrbare Zielrichtung der Gemeinde Gauting.

Dabei werden durch die Veräußerung des Flughafengeländes an das Immobilien-Konsortium TRIWO AG und BEOS AG große (betonierte) Gewerbeflächen frei, die zu wesentlichen Teilen auch auf Gautinger Gemeindegebiet liegen (Anlagen 7 und 8). Eine Umwidmung der Flächen für die durch den Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen luftfahrtaffinen Betriebe in „normale“ Gewerbebetriebe ist auf jeden Fall im Hinblick auf die Umwelt verantwortungsvoller, als den Wald einfach abzuholzen.

Der seit 2007 bestandskräftige Bebauungsplan Nr. 14 Unterbrunn mit einer Größe von ca. 5 Hektar (siehe Anlage 8, blaue Schraffur) blieb bisher für Gewerbeansiedlung vollkommen ungenutzt. Jetzt soll also (auch im Zuge der Vorratsplanung) die 15-fache Fläche als Gewerbegebiet durchgesetzt werden!!

Schließlich erlauben wir uns darauf hinzuweisen, dass laut Baugesetzbuch auf die verpflichtend vorgeschriebene Prüfung geeigneter Alternativen nicht verzichtet werden darf. So wäre z.B. auch zu  prüfen, ob südlich des Unterbrunner Holzes, beiderseits der neu gebauten Staatsstraße 2069, mit 2-minütiger Anfahrt zur  Autobahn, ein geeignetes Gewerbegebiet ausgewiesen werden könnte (siehe nochmals Anlage 1).

Der Fluglärm e.V., der mit seinen bisherigen Klageverfahren für die Erhaltung der Lebensqualität  im gesamten Naherholungsgebiet Fünfseenland (auch Gautings) jahrelang gekämpft hat, wird auch gegen den massiven Eingriff in das Schutzgebiet „Unterbrunner Holz“ Widerstand leisten.

Wir würden es sehr begrüßen, wenn der  Regionale Planungsverband zu unseren Argumenten positiv Stellung nehmen könnte.

Mit freundlichen Grüßen

Der Vorstand des Fluglärm e.V.                                                          Gilching, 23.05.2017

gez.: Ulrich                                       gez.: Held                                  gez.: Schloter

PS.: Diesen Offenen Brief erhalten auch sämtliche Mitglieder des Gautinger, Weßlinger und Gilchinger  Gemeinderats.


Erörterung über Wasserschutzgebietszone für Brunnen IV Gilching vom 12.09.2016

Bereits am 10.06.2008 hat die Gemeinde Gilching beantragt, eine Wasserschutzgebietszone für den Brunnen IV Gilching auszuweisen. Wegen aufwendiger Untersuchungen, unter anderem wegen vermuteter Altlasten rund um das Flughafengelände, verzögerte sich das Verfahren sehr.

Bei der anberaumten Erörterung am 12.09.2016 sollte es endlich zu einer Einigung zwischen dem Landratsamt Starnberg und den betroffenen Parteien (u.a. Kiesgrubenbesitzer, Landwirte, Flughafenbetreiber und Projektentwickler für Gautinger Gewerbegebiet) kommen.

 Bei der Erörterung forderten jedoch die gegnerischen Parteien von der Gemeinde Gilching, eine Alternativ-Prüfung vorzunehmen, d.h. nach einem Ersatzbrunnen zu suchen. Die Forderung basiert auf einem Grundsatzurteil, das seit 2011 für alle Einrichtungen mit besonderer Bedeutung gilt.

Die Erörterung wurde daraufhin unterbrochen. Die Alternativprüfung für den Ersatzbrunnen muss innerhalb von 2 Jahren erfolgen.

Die bis zum 31.12.2016 befristete Wasserentnahme aus Brunen IV Gilching wurde um 3 Jahre verlängert.


Offener Brief an Gemeinderat Gauting und Gemeinderat Gilching

Sehr geehrte Damen und Herren des Gemeinderats Gauting, Sehr geehrte Damen und Herren des Gemeinderats Gilching,

der seit 1982 bestehende Fluglärm e.V – Interessengemeinschaft zur Erhaltung der Lebensqualität im Naherholungsgebiet Fünfseenland mit Sitz in Gilching – hält das kürzlich von der Presse begeistert vor­gestellte Erlebniszentrum mit Zeppelin-Landeplatz sowie die Planungen für das riesige Gautinger Ge­werbegebiet in mehrfacher Hinsicht für äußerst problematisch und sieht die Schutzrechte der Gilchinger Bürger (Naherholungsgebiet, Frischluftzone, Wassereinzugsgebiete) verletzt.

Schon jetzt sind die Bürger durch den täglichen Flugverkehr, die stark frequentierte Autobahn, die Emissionen zweier Asphaltmischanlagen sowie die Kiesabbaugebiete stark belastet. Gilching ist bereits jetzt der „Abladeplatz“ des Landkreises.

 

Zum geplanten Erlebnispark mit Zeppelin-Standort:

Im Streit um die Zulassung des Geschäftsreiseflugverkehrs am Sonderflughafen Oberpfaffenhofen wur­den vom Gericht bestimmte Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen und Randzeiten festgelegt. Diese würden durch den geplanten „zweiten Flughafen“ in unmittelbarer Nähe des Sonderflughafens, den Zeppelin-Landeplatz, der ausschließlich touristischen Zwecken dienen soll, ausgehebelt. Auch lässt das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) keine zusätzlichen Verkehre, d.h. nur Werksverkehr, genehmigten Geschäftsreiseflugverkehr und Flugzeuge der Sportfluggruppe, zu.

Der bodennahe Zeppelin-Flugverkehr wird hauptsächlich an „Schön-Wetter-Tagen'' erfolgen. Doch be­reits jetzt sind diese Tage durch den starken Naherholungsverkehr im 5-Seen-Land belastet. Neben dem Straßenverkehr würde also jetzt noch ein touristischer Flugverkehr über der Region vorgenom­men.

Der Fluglärm e.V. sieht den wirtschaftlichen Erfolg eines „Erlebnisparks“ als sehr zweifelhaft. Ein Erleb­niszentrum ist keine Innovation! Vermutlich würden auch nur saisonale und überwiegend prekäre Ar­beitsplätze in der „Erlebniswelt“ entstehen. Dem stünde eine weitere großflächige Versiegelung und Zerstörung von naturnaher Landschaft gegenüber. Auch sieht der Verein dieses Projekt als Türöffner für weitere große Einrichtungen im neuen Gautinger Gewerbegebiet..

Die seit 8 Jahren erfolglose Suche des Investors nach geeigneten Erlebnispark-Objekten im Umfeld von München und die Ablehnung der involvierten Gemeinden lässt uns fragen, warum die Forderungen der Kommunen (insbesondere hinsichtlich Erschließung und Verkehrsanbindung) jetzt in Gauting und Gilching leichter und ohne schwerwiegende Eingriffe zu lösen sein sollten?

Wir fragen weiter: Wem nützt diese „Erlebniswelt“, außer dem Investor und (vielleicht irgendwann) dem Kommunalhaushalt? Welche Alt- und Folgelasten entstehen bei Scheitern des Vorhabens für Anwohner und Gemeinden (siehe Desaster am Nürburgring)?

Unsere „Erlebniswelt“ sind die Naturschönheiten im 5-Seen-Land, das wir möglichst ohne weitere tou­ristische Belastungen erhalten und genießen möchten. Profitgier, die nur wenigen nutzt und zu Lasten der Allgemeinheit und der Erholungsuchenden geht, lehnen wir in dieser Form ab.

 

Zum geplanten Gautinger Gewerbegebiet:

Der Fluglärm e.V. hat sich bereits mehrfach zur Ausweisung des geplanten riesigen 75 Hektar großen Gautinger Gewerbegebiets im Unterbrunner Holz geäußert und auf die Widersprüche im Planungsver­fahren hingewiesen.

Nach unserer Einschätzung gilt auch heute noch die Begründung der Planfeststellung von 2004 für den Flughafen Oberpfaffenhofen. Damals wurde als Bebauungsplan Nr. 14 Unterbrunn nur eine Fläche von zirka fünf Hektar genehmigt. Und im Landschaftspflegerischen Begleitplan zur Planfeststellung – er ist wesentlicher Bestandteil der Genehmigung – heißt es: „Hohe Bedeutung für Landschaftbild und Erholung haben demnach die westexponierten Randbereiche des Unterbrunner Holzes und die südlich des Werksgeländes vorgelagerten Gruppen“. Diese gerichtlich bestätigten Vorgaben haben auch nach 12 bzw. 8 Jahren nicht ihre Bestandskraft verloren.

 

    

Der Vorstand des Fluglärm e.V.                                                           Gilching, 05.10.2016

gez. Ulrich                                         gez. Held                                     gez. Schloter

 


Dokumente zur Mitgliederversammlung am 13.04.2016


Am 27.05.2014 fand in der Gaststätte Geisenbrunn in Tonwerkstraße 3, 82205 Gilching, eine gemeinsame Mitgliederversammlung des Vereins Germeringer gegen Fluglärm e.V. und des Fluglärm e.V. Gilching statt.

Während die Vorstände der zwei Vereine zunächst ihre Rechenschaftsberichte gaben und anschließend von ihren jeweiligen Mitgliedern entlastet wurden, lag der Schwerpunkt der Veranstaltung doch auf der Verschmelzung beider Vereine. Vereinsrechtlich ist der von Notar Friedrich aus München beurkundete Verschmelzungvertrag so gestaltet, dass der Germeringer Verein als übertragender Verein und der Gilchinger Verein als aufnehmender Verein auftritt. Der Verein Germeringer gegen Fluglärm e.V. verliert dadurch seine rechtliche Eigenständigkeit; sein Guthaben und seine Mitglieder übernimmt der Fluglärm e.V. Gilching.

Durch die Verschmelzung zu einem (erweiterten) Verein mit jetzt 882 Mitgliedern sollen die Kräfte gebündelt werden.

Die anwesenden Mitglieder beider Vereine haben bei getrennten Abstimmungen jeweils einstimmig der Verschmelzung zugestimmt. Auch die geänderte, nunmehr gemeinsame Satzung wurde einstimmig angenommen, ebenso der jetzt ermäßigte Mitgliederbeitrag von 6 Euro pro Jahr.

Der letzte Tagesordnungspunkt galt der Wächterfunktion, die der Fluglärm e.V. nach dem zurückliegenden langen Rechtsstreit nun einnehmen wird. Zum einen wird der Verein die Ausweisung der geplanten Wasserschutzgebietszonen für die Germeringer und Gilchinger Brunnen im Bereich des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen aufmerksam (und sich durch Einwendungen einmischend) verfolgen. Zum anderen werden durch die Einrichtung und den (Dauer-)Betrieb zweier Lärmmessstationen in Geisenbrunn und Neuhochstadt die Festlegungen des Bescheids des Luftamts Südbayern vom 23.07.2008 überwacht. Nach einer Erprobungsphase sollen die Messergebnisse ins Netz gestellt werden.

Der Fluglärm e.V. wird auch die weitere Entwicklung des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen auf der politischen Ebene aufmerksam verfolgen.

Rechtskräftiger Bescheid vom 23.07.2008 über qualifizierten Geschäftsreiseflugverkehr (GRFV) mit strahl- und turbinengetriebenen Flugzeugen und Hubschraubern

  • Jährlich 9725 Flugbewegungen mit Startmasse zwischen 2 und 25 Tonnen;
  • zusätzlich 11 Flugzeugmuster mit über 25 Tonnen bis max. 50 Tonnen; Hubschrauber bis 5 Tonnen.
  • Unterlaufen durch anders deklarierte Flugbewegungen ist unzulässig.
  • Nach 19.00 Uhr: monatlich maximal 80 Flugbewegungen
  • An Sonn- und Feiertagen: jährlich maximal 200 Flugbewegungen
  • Betriebszeiten: Montag bis Freitag (außer Feiertag) 07.00 Uhr bis 21.00 Uhr
    Samstag (außer Feiertag) 08.00 Uhr bis 21.00 Uhr
    Sonn- und Feiertage 09.00 Uhr bis 21.00 Uhr
    bei Verspätungen jeweils bis 22.00 Uhr
  • An Sonn- und Feiertagen: Keine Hubschrauberflüge im Bereich des GRFV
  • Jährlich max. 10.000 Flugbewegungen mit motorgetriebenen Sportflugzeugen
  • Äquivalenter Jahresdauerschallpegel über einem Grundstück: max. 60 dB(A)

Das neue Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)

Durch Beschluss des Bayer. Landtags wurde ab 01.09.2013 folgender Passus im neuen LEP festgeschrieben:

„Der Sonderflughafen Oberpfaffenhofen ist in seinem Status und Bestand als reiner Werks- und Forschungsflughafen zu sichern. Die Öffnung des Sonderflughafens für zusätzliche Verkehre, insbesondere den Geschäftsreiseflugverkehr, ist nicht zuzulassen.“ Damit wurde die LEP- Korrektur, die auf Druck der Bürgerinitiativen am 01.01.2010 zustande kam, in verschärfter Form (aus „soll“ wurde „ist“) ins neue LEP übernommen.

Ulrich 04. Juni 2014

 

 

An das

Landratsamt Starnberg

Per Einschreiben und vorab per Fax

Vollzug der Wassergesetze:

Antrag der Stadt Germering auf Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Brunnen I u. II auf Flurstück 368 und 385/1, Gemarkung Germering, zur öffentlichen Wasserversorgung der Stadt Germering;

hier: Einwendungen gegen den Entwurf einer Verordnung des Landratsamtes Starnberg über das Wasserschutzgebiet für die Brunnen I und II der Stadt Germering für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Germering

Gegen die Anlage 2, Nr.5 des Entwurfs der Verordnung des Landratsamtes Starnberg über das Wasserschutzgebiet für die Brunnen I und II der Stadt Germering in den Gemeinden Gilching, Krailling, Gauting und Weßling (sämtlich Landkreis  Starnberg) sowie in der Stadt Germering und der Gemeinde Alling (Landkreis Fürstenfeldbruck) für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Germering (Stand: 10.02.2014) – im Folgenden abgekürzt: WSGV – erheben wir

Einwendungen

mit dem Antrag, die Anlage 2, Nr.5  WSGV wie folgt zu fassen:

„Ein Teil des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen mit Bebauung und Flugbetriebsflächen befindet sich im Geltungsbereich dieser Wasserschutzgebietsverordnung innerhalb der weiteren Schutzzone W III B.

Das Luftamt Südbayern an der Regierung von Oberbayern erließ mit Bescheid vom 26.01.1971, Az.: 8441b-V/IIId-41681, die Genehmigung gemäß § 6 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) für Anlegung und Betrieb des Sonderflughafens Oberpfaffafenhofen, die zuletzt mit Bescheid vom 23.07.2008, Az.: 25-303736-OPH-1, geändert wurde. Die Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheides wurde zuletzt mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes in Leipzig vom 05.08.2013, Az.: 4B 61.12 und 4B 62.12 bestätigt.

Betriebliche und bauliche Änderungen am Flughafen sind vom Luftamt Südbayern an der Regierung von Oberbayern in einem förmlichen Verfahren, inklusive Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung, zu prüfen.

Innerhalb dieses Verfahrens ist auch die Wasserschutzgebietsverordnung zu berücksichtigen. Nach der Wasserschutzgebietsverordnung ist die Errichtung oder die Erweiterung von Flugplätzen verboten.

Im Sinne dieser Wasserschutzgebietsverordnung fallen unter die Errichtung oder die Erweiterung von Flugplätzen neben den baulichen Anlagen auch alle Änderungen des Flugbetriebs, das heißt u.a. Änderungen bei den Flugbewegungen und den Luftverkehrssegmenten.

Eine Errichtung oder eine Erweiterung von Flugplätzen bedarf einer Befreiung nach § 4 der Wassergebietsschutzverordnung, die nur erteilt werden kann, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Eine Befreiung ist zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird."

Begründung

Die  Anlage 2, Nr.5  Abs.4 Satz 3 WSGV in der Fassung des Landratsamtes engt die Festlegung in § 3 Nr. 4.9 WSGV („Flugplätze zu errichten oder zu erweitern“) in unzulässiger Weise auf bauliche Erweiterungen ein. Der Begriff „zu erweitern“ nach § 3 Nr. 4.9 WSGV erfasst nämlich auchbetriebliche Erweiterungen von Flugplätzen.Dies ergibt sich aus Folgendem:

Der Begriff des „Erweiterns“, der mehrfach in § 3 WSGV verwendet wird, erschließt sich nicht allein aus der WSGV selbst. Um zu einer richtigen Auslegung zu gelangen, muss vielmehr die Rechtslage nach dem jeweiligen Fachgesetz herangezogen werden.

So ist z.B. bei den Beschränkungen für Straßen nach § 3 Nr. 4.1 WSGV auf bauliche Erweiterungen abzustellen, weil die Straßengesetze für eine betriebliche Erweiterung, also z.B. eine Zunahme des Verkehrs, wegen des Gemeingebrauchs an Straßen keine Eingriffsmöglichkeit, etwa in Form einer Genehmigung, kennen. Für Schutzvorkehrungen nach § 3 Nr. 4.1 WSGV ist deshalb die (endgültige) Verkehrskapazität der Straße maßgebend.

Anders ist die Rechtslage bei Flugplätzen. Nach dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG) gibt es keinen Gemeingebrauch an Flugplätzen und für Flugbewegungen. Nach § 6 LuftVG dürfen Flugplätze nur mit Genehmigung angelegt und betrieben werden.

Damit steht fest, dass betriebliche Änderungen, also auch Erweiterungen des Flugbetriebs eines Flugplatzes, der Genehmigung nach § 6 Abs. 1 LuftVG bedürfen. Davon geht auch Anlage 2, Nr. 5 WSGV in der Fassung des Landratsamtes aus. Gemäß § 6 LuftVG sind vor der Erteilung der Genehmigung bestimmte Belange, z.B. des Naturschutzes, des Fluglärms, besonders zu prüfen. Der Schutz der Gewässer, insbesondere der Schutz des Trinkwassers durch Wasserschutzgebiete, ist unter den Prüfungserfordernissen nicht aufgeführt! Er kann also allenfalls nachrangig berücksicht werden.

Wenn das Luftverkehrsrecht auch betriebliche Erweiterungen des Luftverkehrs erfasst, so ist es folgerichtig und zwingend, den Begriff des Erweiterns in § 3 Nr. 4.9 WSGV nach der vorgegebenen Rechtslage durch das Luftverkehrsrecht dahingehend auszulegen, dass betriebliche Erweiterungen eines Flugplatzes nicht nur nach dem Luftverkehrsrecht genehmigungspflichtig, sondern nach dem Wasserrecht verboten sind. Gründe für eine abweichende Auslegung, wie sie das Landratsamt versucht, sind nicht erkennbar. Eine solche abweichende Auslegung wäre aus der Luft, aber nicht aus dem Luftverkehrs- (und Wasserrecht) gegriffen und damit rechtsmissbräuchlich.

§3 Nr. 4.9 WSGV stellt somit ein Verbot (auch der betrieblichen Erweiterung von Flugplätzen) mit Befreiungsvorbehalten nach § 4 WSGV, § 52 Abs. 1 Satz 2 und 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar.

Die Genehmigungspflicht für betriebliche Erweiterungen nach § 6 LuftVG und das Verbot der betrieblichen Erweiterung nach § 3 Nr. 4.9 WSGV (mit Befreiungsvorbehalten) sind mit Hinblick auf die Gefahren und Auswirkungen des Luftverkehrs auf Land und  Menschen, insbesondere den Auswirkungen auf die in § 6 Abs. 2 LuftVG genannten Belange und auf die möglichen Einwirkungen auf Grundwasser und insbesondere die Trinkwasserversorgung sinnvoll und notwendig.

Es liegt auf der Hand, dass betriebliche Erweiterungen die Gefahren, Auswirkungen und Einwirkungen erhöhen. Das gilt nicht nur z.B. für den Fluglärm, sondern auch für die Einwirkungen auf das Einzugsgebiet von Wasserversorgungsanlagen. Der vermehrte Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nicht nur im Tanklagerbereich erhöht die Gefahr des (ungewollten) Versickerns ins Grundwasser.

Erhöhte Flugdichte birgt größere Unfallgefahren im Bereich des Flugplatzes einschließlich der An- und Abflugsektoren. Der notwendige Einsatz von Löschschaum mit der krebsverdächtigen Chemikalie PERFLUORIERTE TENSIDE gegen ein brennendes Flugzeug gefährdet durch Versickern das Trinkwasser (vgl. die Sanierungsnotwendigkeiten im Bereich des Flughafens Düsseldorf). Die Beispiele könnten fortgesetzt werden. Die Genehmigung nach § 6 LuftVG besitzt keine Konzentrationswirkung (anders die Planfeststellung nach §§ 8ff. LuftVG). Neben einer Genehmigung nach § 6 LuftVG für die betriebliche Erweiterung eines Flugplatzes, für die die Regierung von Oberbayern - Luftamt Südbayern -  zuständig wäre, bedarf es deshalb einer Entscheidung über die Befreiung vom Erweiterungsverbot nach § 4 WSGV, für die das Landratsamt zuständig ist. In diesem Rahmen können die möglichen nachteiligen Wirkungen für die durch das Wasserschutzgebiet geschützte öffentliche Wasserversorgung durch das Landratsamt unter Beteiligung des Wasserwirtschaftsamtes überprüft werden.

Durch die – wie dargelegt – unzulässige und nicht nachvollziehbare Einengung des Begriffs des Erweiterns in § 3 Nr. 4.9 WSGV auf „bauliche“ Erweiterungen in der Interpretation des Landratsamtes in Anlage 2, Nr. 5 WSGV wäre die WSGV auf Erweiterungen des Flugbetriebs überhaupt nicht anwendbar. Sie könnte dann  (entgegen der Auffassung des Landratsamtes) auch in einem luftrechtlichen Genehmigungsverfahren für eine betriebliche Erweiterung nach § 6 LuftVG gar nicht berücksichtigt werden. Denn § 3 Nr. 4.9 WSGV würde ja eine betriebliche Erweiterung nicht verbieten. Ein absurdes Ergebnis. Es drängt sich deshalb der Verdacht auf, dass sich das Landratsamt künftigen Entscheidungen über am ehesten naheliegende betriebliche Erweiterungen des Luftverkehrs entziehen und aus der Verantwortung und Zuständigkeit für den Schutz der öffentlichen Wasserversorgung verabschieden will !

Im Hinblick auf die Vorbildwirkung der WSGV für Germering auf die künftige WSGV für den Brunnen IV der Gemeinde Gilching sind die Einwendungen auch insoweit gerechtfertigt und begründet.

Rudolf Ulrich

Fluglärm e.V. Interessengemeinschaft zur Erhaltung der Lebensqualität im Naherholungsgebiet Fünfseenland

PS.: Die am Auslegungsverfahren beteiligten Gemeinden erhalten Kopie dieses Schreibens.

 

 

Archiv, frühere Beiträge

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Gilchinger und Germeringer Verein gegen Fluglärm wollen fusionieren

In der Mitgliederversammlung des Vereins Germeringer gegen Fluglärm e.V. am 03.12.2013 wurde beschlossen, einen Verschmelzungsvertrag mit dem Verein Fluglärm e.V. Interessengemeinschaft zur Erhaltung der Lebensqualität im Naherholungsgebiet Fünfseenland mit Sitz in Gilching vorzubereiten.

Die Verschmelzung soll durch Aufnahme des Germeringer Vereins in den Gilchinger Verein erfolgen. Vorbereitende Gespräche vor einem Notar haben bereits stattgefunden. 

Die Mitglieder beider Vereine werden voraussichtlich im Sommer 2014 in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung über die Verschmelzung abstimmen.

Der Vorstand des Fluglärm e.V. 11.01.2014

Ulrich, Held, Schloter

 

 

 

 

 

 

Mitbegründer des Fluglärm e.V. gestorben

 

Unser Mitglied Dieter Moehring ist am 30.10.2013 durch Herzversagen verstorben. Er war Mitbegründer und von 2001 bis Ende 2005 erster Vorsitzender des Fluglärm e.V. Gilching. In diese Zeit fiel die Vorbereitung und Durchführung des Prozesses gegen den Bescheid der Regierung von Oberbayern -Luftamt Südbayern- vom 2.12.2002, der die Benutzung des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen durch  luftfahrtaffines Gewerbe in unbeschränkter Menge erlaubte. Dieter Moehring hat sich um den Fluglärm e.V. Gilching verdient gemacht.  Wir werden ihm ein ehrendes Andenken bewahren.

 

Der Vorstand des Fluglärm e.V.

Ulrich, Held, Schloter

 

 

Rechtsstreit beendet

 

am 05.08.2013 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig unsere Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, die der Bayer. Verwaltungsgerichtshof verfügt hatte, zurückgewiesen. Für die von uns unterstützten Privatkläger ist somit der Rechtsstreit bezüglich der Flugbetriebserweiterung und des Geschäftsreiseflugverkehrs am Sonderflughafen Oberpfaffenhofen beendet.

Wir haben mit unserer Fachjuristin Fridrich auf unserem Klageweg durch alle 3 Instanzen nichts unversucht gelassen und die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel im Sinne unserer Mitglieder und Spender voll ausgeschöpft.

Im Zuge einer breiten Aufklärungskampagne hat der Fluglärm e.V. gleich nach Antragstellung der Flughafenbetreiberin EDMO auf Genehmigung der Flugverkehrserweiterung am 10.08.2006 in 10 großen Informationsveranstaltungen im Fünfseenland sowie mit Fluglärm-Journalen und Info-Mappen auf die Gefahr der schleichenden Umwandlung des Werks- und Forschungsflughafens Oberpfaffenhofen in einen Verkehrsflughafen eindringlich hingewiesen. Durch unseren Aufruf „Nur gemeinsam sind wir stark!“ haben sich uns 800 Mitglieder und viele Spender angeschlossen. Leider konnten wir den Bescheid des Luftamtes Südbayern vom 23.07.2008, der die Flugbetriebserweiterung und den Geschäftsreiseflugverkehr mit jährlich 9725 Flugbewegungen genehmigte und der damals von den politisch Verantwortlichen gewollt war, nicht verhindern.

Unsere im August 2008 eingeleiteten Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht München, danach vor dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof München und letztlich vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig haben uns 5 Jahre intensiv beschäftigt. Nur dank Ihrer regelmäßigen Mitgliedsbeiträge und zusätzlichen Spenden konnten wir die hohen Anwalts- und Gerichtskosten stemmen!

Neben unserer Arbeit auf der gerichtlichen Schiene waren wir zusammen mit den anderen Bürgerinitiativen auch in dem Bemühen um Änderung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP), u.a. im persönlichen Gespräch in der Staatskanzlei mit Ministerpräsident Seehofer und mit Wirtschaftsminister Zeil, wesentlich beteiligt.

So haben wir jetzt folgende widersprüchliche Situation:

Zusätzlich zu dem seit 2002 erweiterten Werksflugverkehr in Oberpfaffenhofen für sämtliche luftfahrtaffinen Betriebe existiert nun ein rechtskräftiger Bescheid zum Geschäftsreiseflugverkehr mit 9725 Flugbewegungen pro Jahr.

Daneben ist aber durch Landtagsbeschlüsse vom 16.12.2009 und jetzt erneut vom 20.06.2013 im Landesentwicklungsprogramm der Passus (Ziel 4.5.4, Satz 2) verankert: „Die Öffnung des Sonderflughafens für zusätzliche Verkehre, insbesondere den Geschäftsreiseflugverkehr, ist nicht zuzulassen“.

 

Folgende Nachbesserungen des Bescheids wurden während der Gerichtsverhandlungen erreicht:

  • Die jährlich 9725 Flugbewegungen im qualifizierten Geschäftsreiseflugverkehr dürfen nicht durch anders deklarierte Flugbewegungen, z.B. als Werksflüge, unterlaufen werden.
  • Monatlich dürfen nach 19.00 Uhr Ortszeit nicht mehr als 80 Flugbewegungen durchgeführt werden.
  • Jährlich dürfen nicht mehr als 10.000 Flugbewegungen mit motorgetriebenen Flugzeugen (Sportflugzeuge) durchgeführt werden.
  • Flüge mit Hubschraubern im Bereich des qualifizierten Geschäftsreiseflugverkehrs dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht durchgeführt werden.
  • Bei Nutzungsbeeinträchtigung des Außenwohnbereichs hat auf Antrag EDMO die Eigentümer zu entschädigen, wenn der Dauerschallpegel auf dem Grundstück 60 dB(A) überschreitet.

 

Der Fluglärm e.V. wird ein besonderes Augenmerk darauf haben, dass der gerichtlich bestätigte Flugverkehr und der äquivalente Dauerschallpegel vom Betreiber eingehalten werden.

Für den Fall, dass der jetzige oder ein zukünftiger Flughafenbetreiber (Investor) doch eine weitere Ausweitung des Flugbetriebs anstrebt und das LEP durch veränderte politische Mehrheiten wieder gekippt werden sollte, halten wir es für notwendig, dass wir dann mit einer großen Mitgliederzahl dem wirkungsvoll und reaktionsschnell entgegentreten können.

Die jetzt noch ausstehenden Kosten unseres  Rechtsstreits können aus den vorhandenen Spenden und Mitgliedsbeiträgen beglichen werden. Für die Deckung bleibender Aufgaben (Lärmmessung, Lärmgutachten, Kommunikationsmaßnahmen, Porto u.ä.) können wir ab 1.1.2014 den bisherigen jährlichen Beitragssatz von 12 Euro auf 6 Euro halbieren.

Hierzu ein technischer Hinweis: Bisher wurden die Mitgliedsbeiträge mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogen. Ab Februar 2014 sind wir als Verein gesetzlich verpflichtet, das neue SEPA- Basis-Lastschriftverfahren anzuwenden. Wir nutzen daher Ihre uns vorliegende Einzugsermächtigung als SEPA- Mandat. Die Identifikationsnummer des Fluglärm e.V. lautet: DE98ZZZ00000301815. Als Mandatsbeziehung verwenden wir eine fortlaufende Nummer. Den Mitgliedsbeitrag ziehen wir jährlich per SEPA- Lastschrift im Februar ein.

 

Wir danken für alle bisherige Unterstützung und bitten Sie, uns weiterhin die Treue zu halten. Die nächste Mitgliederversammlung ist für Herbst 2014 geplant.

 

 

Bundesverwaltungsgericht weist Beschwerde zurück

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 5.8.2013 die Beschwerde der vom Fluglärm e.V. unterstützten Privatkläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des BayVGH vom 22.08.2012 zurückgewiesen. Damit ist der Verwaltungsrechtsweg ausgeschöpft und der von uns angegriffene Bescheid des Luftamts Südbayern vom 23.07.2008 (Zulassung der Geschäftsflieger) - in leicht geänderter Fassung - rechtskräftig. Der seit 1988 existierende Fluglärm e.V. hat sich mit seinen Mitgliedern und weiteren Unterstützern gut 5 Jahre dafür engagiert, auf gerichtlichem Wege die Zulassung des Geschäftsreiseflugverkehrs zu verhindern. U.a. diese Auseinandersetzung hat die Öffentlichkeit und Vertreter der Politik für die Problematik sensibilisiert und mit dazu beigetragen, dass das Landesentwicklungprogramm (LEP) in unserem Sinne geändert wurde. Der Fluglärm e.V. wird im Hinblick auf den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen auch weiterhin seine Wächterfunktion wahrnehmen."

 

Rudolf  U l r i c h

  1. Vorsitzender des Fluglärm e.V.

 

Schreiben an Minister Zeil vom 01.07.2013

Neues Landesentwicklungsprogramm Bayern; hier: Festakt in Weßling am 18.07.2013

 

Sehr geehrter Herr Staatsminister Zeil,

 

am 20.06.2013 hat der Bayerische Landtag über das neue Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) entschieden.

Das Initiativrecht für dieses mit Gesetzeskraft ausgestatteten Programms liegt beim Wirtschaftsminister. Wir danken Ihnen daher sehr, dass Sie in Bezug auf den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen bereits am 01.01.2010 und jetzt wieder eine für uns positive Entscheidung herbeigeführt haben.

 

Der im Vorfeld der Großstadt München liegende Sonderflughafen war bislang – und ist sicher auch weiterhin – ein Objekt der Begierde. So stellt sich der Fluglärm e.V. bereits seit Anfang 1988  mit aller seiner Kraft den scheibchenweisen Erweiterungsgenehmigungen entgegen, zuletzt gegen den am 23.07.2008 erlassenen Bescheid des Luftamtes Südbayern. Dieser Bescheid ist mit der o.a. positiven Festschreibung im LEP nicht vom Tisch.

 

Da der Verein mit seinen Musterklägern weiterhin gegen diesen Bescheid, d.h. gegen den Freistaat Bayern, klagt und kein falsches Signal gegenüber der Öffentlichkeit und insbesondere den von uns vertretenen Klägern senden will,  wird der Fluglärm e.V. an der von der Gemeinde Weßling und der Bürgerinitiative Weßling geplanten Feier am 18.07.2013 im Pfarrstadel Weßling nicht teilnehmen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Rudolf  U l r i c h

  1. Vorsitzender des Fluglärm e.V.

 

Der bayerische Landtag hat das neue LEP verabschiedet

 

Der Bayerische Landtag hat am 20.06.2013 in seiner 129. Plenarsitzung über das neue Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) abgestimmt. Dabei wurde auch das folgende, den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen betreffende Ziel beschlossen:

Der Sonderflughafen Oberpfaffenhofen ist in seinem Status und Bestand als reiner Werks- und Forschungsflughafen zu sichern. Die Öffnung des Sonderflughafens für zusätzliche Verkehre, insbesondere den Geschäftsreiseflugverkehr, ist nicht zuzulassen.

 

Leider ist damit der Bescheid der Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern – vom 23.07.2008, der den Geschäftsreiseflugverkehr und die Flugbetriebserweiterung erst ermöglichte, nicht aus der Welt geschaffen.

 

Nachdem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 23.08.2012 diesen Bescheid für rechtmäßig erklärte und zugleich eine Revision nicht zuließ, hat der Fluglärm e.V. mit seinen 4 Musterklägern am 09.11.2012 beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat bislang nicht über unseren Antrag entschieden.

 

Fluglärm e.V.

Rudolf  U l r i c h, 1. Vorsitzender

Hörlholzweg 16

82205 Gilching  

 

LEP im Landtag

Die Staatsregierung hat das von ihr beschlossene neue Landesentwicklungsprogramm  (LEP) dem Landtag am 5.2.13 zur Zustimmung zugeleitet. Zum Sonderflughafen enthält es folgendes Planungsziel:

„Der Sonderflughafen Oberpfaffenhofen ist in seinem Status und Bestand als reiner Werks- und Forschungsflughafen zu sichern. Die Öffnung des Sonderflughafens für zusätzliche Verkehre, insbesondere  den Geschäftsreiseflugverkehr, ist nicht zuzulassen.“

Damit wurde das Planungsziel des ursprünglichen Entwurfs des neuen LEP unverändert beibehalten. Damit hat auch Wirtschaftsminister Zeil die Zusage eingehalten, die er den Bürgerinitiativen  in seinem Brief vom 13.12.11 gegeben hat.

Nun muss der Bayerische Landtag dem neuen LEP mit diesem Planungsziel noch rechtzeitig vor dem Ende der Legislaturperiode zustimmen, damit es in Kraft treten kann.

Am 28.2.13 wird das von der Staatsregierung beschlossene neue LEP im federführenden Landtagsausschuss, den Wirtschaftsausschuss, das erste Mal beraten. Eine nachfolgende Expertenanhörung ist geplant.

 

Hansjörg Linder 20.02.2013
Sprecher der BI "Bürger gegen Flughafenerweiterung - Weßling, Oberpfaffenhofen, Hochstadt"

 

 

 

Fluglärm e.V. kämpft weiter

Die Berufung der vom Fluglärm e.V. unterstützten Privatkläger gegen die Ausweitung des Flugbetriebs am Sonderflughafen Oberpfaffenhofen wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit Urteil vom 23.08.2012 zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Daher hat der Fluglärm e.V. zusammen mit seinen 4 Berufungsklägern in seiner Sitzung am 07.11.2012 beschlossen, gegen das Urteil Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig  wegen Nichtzulassung der Revision einzureichen.

Wir wollen damit aufgetretene Streit- und Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vom obersten Verwaltungsgericht klären lassen, u.a., ob das im Jahr 2010 geänderte bayerische Landesentwicklungsprogramm (LEP) mit dem Ziel, keine zusätzlichen Verkehre, insbesondere keinen Geschäftsreiseflugverkehr, am Sonderflughafen Oberpfaffenhofen zuzulassen, tatsächlich keine Auswirkung auf die luftrechtliche Rechtsprechung und die Fachplanung des Flughafenbetreibers hat.

 

BayVGH: Öffnung des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen für Geschäftsflieger

ist rechtmäßig

die Pressenotitz zum Urteil finden Sie unter:

http://www.vgh.bayern.de/BayVGH/documents/PM_Oberpfaffenhofen_000.pdf

 

 

Neuer Entwurf des Landesentwicklungsprogramms  Bayern (LEP)

 

Mit Wirkung vom 1. Januar 2010 trat die Verordnung zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms  Bayern (LEP), Ziele BV 1.6.5 und BV 1.6.8, in Kraft.

 

Das Ziel BV 1.6.5 erhielt damals auf Druck der Bürgerinitiativen folgenden Wortlaut:

„1.6.5 (Z) Der Sonderflughafen Oberpfaffenhofen soll in seinem Bestand als reiner Werks- und Forschungsflughafen gesichert werden. Die Öffnung des Sonderflughafens für zusätzliche Verkehre, insbesondere den Geschäftsreiseflugverkehr, soll nicht zugelassen werden.“

 

Bei der Abstimmung über diese Teilfortschreibung im Bayer. Landtag am 16.12.2009 hat Herr Minister Zeil erklärt (Zitat): „An den Festlegungen, die wir heute beschließen, werden wir auch weiterhin festhalten.“

 

Nach Beschluss des Ministerrats vom 22.05.2012 liegt jetzt der Entwurf für die Gesamtfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) vor:

Siehe:

 

http://www.landesentwicklung.bayern.de/instrumente/landesentwicklungs-programm/fortschreibung-des-lep.html

 

Unter der Gliederungsnummer 4.5.4 Sonderflughafen Oberpfaffenhofen lautet das Ziel:

„(Z) Der Sonderflughafen Oberpfaffenhofen ist in seinem Status und Bestand als reiner Werks- und Forschungsflughafen zu sichern. Die Öffnung des Sonderflughafens für zusätzliche Verkehre, insbesondere den Geschäftsreiseflugverkehr, ist nicht zuzulassen.“ 

 

Auch wenn durch Anhörung, Stellungnahme und endgültige Abstimmung durch den Landtag, die sich bis in die Mitte des nächsten Jahres hinziehen kann, noch Änderungen am LEP- Entwurf vorgenommen werden können, ist die Detailregelung zum Sonderflughafen Oberpfaffenhofen, die insbesondere das Wort „ist“ anstelle des Wortes „soll“ enthält, sehr erfreulich. Der erste Schritt zur langfristigen Sicherung des Charakters des Sonderflughafens ist erfolgt.

 

Leider ist damit der Bescheid des Luftamtes Südbayern auf Flugbetriebserweiterung vom 23.07.2008 nicht aus der Welt geschafft. Der Fluglärm e.V. wird auch weiterhin dagegen ankämpfen. Die Verhandlungstermine vor dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof sind noch nicht bekannt.

 

Stand 31.05.2012

 

 

 

Die untenstehenden Berufungstermine werden verschoben.



Die untenstehenden Berufungstermine werden wegen Erkrankung eines Richters verschoben. Näheres in Bälde.

 

 

Berufungsverfahren vor dem VGH wegen Änderungsgenehmigung für den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen



Durch Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichtshofes vom 27.12.2011 sind die öffentlichen mündlichen Verhandlungen in der Verwaltungsstreitsache
Gemeinde Weßling und Gemeinde Gilching gegen Freistaat Bayern, beigeladen: EDMO-Flugbetrieb GmbH,
am
Dienstag, 20.03.2012 um 10.00 Uhr sowie am
Mittwoch, 21.03.2012 um 10.00 Uhr jeweils im Sitzungssaal 5 des Bayer. Verwaltungsgerichts München, Bayerstraße 30, 80535 München,
und am
Donnerstag, 22.03.2012 um 10.00 Uhr im Sitzungssaal 3 des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs, Ludwigstraße 23, 80539 München,

und in der Verwaltungsstreitsache der
 
9 Privatkläger des Fluglärm e.V. sowie des Privatklägers Hartmann gegen Freistaat Bayern, beigeladen: EDMO-Flugbetrieb GmbH,

am

Mittwoch, 28.03.2012 um 10.00 Uhr sowie am
Donnerstag, 29.03.2012 um 10.00 Uhr jeweils im Sitzungssaal 5 des Bayer. Verwaltungsgerichts München, Bayerstraße 30, 80535 München
und am
Freitag, 30.03.2012 um 10.00 Uhr im Sitzungssaal 3 des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs, Ludwigstraße 23, 80539 München,

angesetzt.

 

 

Kein Frachtflugverkehr in Oberpfaffenhofen

 

Auf die schriftliche Anfrage des Fluglärm Fünfseenland e.V. beim Bayerischen Ministerium für Wirtschaft kam folgender Antwortbrief von Herrn Staatsminister Zeil:

 

 

 

 

Entscheidung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofes über die Anträge auf Berufung

 

Rechtsstreit wegen Änderungsgenehmigung für den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen; Anträge unserer Musterkläger auf Berufung zugelassen. 

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 12.07.2011 wurden die Anträge auf Berufung der 4 Musterkläger des Fluglärm e.V. zugelassen, weil die Rechtssache tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist. 

Die Berufung ist innerhalb eines Monats, d.h. bis zum 19.08.2011 zu begründen. 

Die Anträge auf Berufung der Gemeinden Gilching und Weßling sowie der Beigeladenen EDMO wurden gleichfalls zugelassen.  

Die Anträge auf Berufung der Stadt Germering, des Bund Naturschutz und eines weiteren Privatklägers wurden abgewiesen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Press Releases

Sikorsky Aircraft and RUAG Sign Letter of Cooperation for Aftermarket Services in Germany, June 08, 2010

 

  STRATFORD, Connecticut - Sikorsky Aircraft Corp. and RUAG today announced the signing of a Letter of Cooperation to explore aerospace industry cooperation that would assist in introducing the Cyclone™ multi-mission helicopter into Germany. Sikorsky Aircraft is a subsidiary of United Technologies Corp. (NYSE:UTX).

“We see the potential for Maintenance and Repair Operation as well as integrated logistics support and completion capabilities for the Navy and Air Force programs inGermany, and are exploring the opportunities for cooperation with RUAG,” said Joseph Gigantelli, Sikorsky Vice President, European Sales.

“Our intent is to provide Germany with the best technology that is available in-country and from around the world, and in doing so, provide a technologically superior aircraft,” Gigantelli added.

RUAG’s experience and acknowledged competence in building, completing, modifying, upgrading and maintaining military and civil aircraft and helicopters make it a competent partner to the German and leading international aviation industries. The aerospace and defence group’s German production, design and maintenance facility is located in Oberpfaffenhofen near Munich and has been supporting helicopter fleets for the German forces and border patrol for more than 40 years.

“We highly value our cooperation with Sikorsky Aircraft as a world leader in helicopter production,” said Heinz Scholl, General Manager of Military Aircraft RUAG Germany. “The Letter of Cooperation will allow us to bring together the core strengths of both Sikorsky and RUAG. Sikorsky’s excellent product, combined with our expertise and experience in the German military aviation market, will guarantee products and services that best meet the customer’s specifications and expectations.”

The Cyclone helicopter provides multi-mission capabilities including anti-submarine warfare, anti-surface warfare, and search and rescue. The aircraft is a derivative of the S-92® helicopter, which gets its basic design from the BLACK HAWK helicopter, a proven, rugged and durable aircraft.

Among the features of the Cyclone aircraft are enhanced rotor and drive designs, bird strike protection, a flaw- and damage-tolerant design, and protection from turbine bursts. In addition, the aircraft have crashworthy seats, crash-resistant fuel systems, and High Intensity Radio Frequency (HIRF) and lightning protection.

Sikorsky has been growing its European business activities over the last several years. In 2007, PZL Mielec in Poland became a Sikorsky company and is the future manufacturer of the S-70iTM BLACK HAWK helicopter. Sikorsky also is actively exploring business opportunities with strategic European entities for component manufacturing and service centers for the entire Sikorsky product line.

Sikorsky Aircraft Corp., based in Stratford, Conn., is a world leader in aircraft design, manufacture and service. United Technologies Corp., based in Hartford, Conn., provides a broad range of high-technology products and support services to the aerospace and building systems industries.

RUAG is an international technology group operating in the fields of aerospace and defence. The group’s holding company is located in Berne (Switzerland). RUAG’s production sites are located in Switzerland, Germany, Austria, Hungary, Sweden and the USA. The company employs a staff of 7,500 worldwide, with 2,000 working inGermany.


Sikorsky media contacts: 
Paul Jackson
Phone: 860-614-3899
Paul.Jackson@sikorsky.com

Marianne Heffernan
Phone: 203-386-4373
mheffernan@sikorsky.com


RUAG Media Contacts:
Ute Schnier
Phone +41 79 758 75 44
Ute.Schnier@ruag.com

                  

 

Noch keine Entscheidung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofes über die Anträge auf Berufung

 

In der gerichtlichen Auseinandersetzung ist in der zweiten Instanz bislang noch keine Entscheidung gefallen.

 

Folgende Vorgänge fanden statt:

01.04.2010: Antrag auf Berufung unserer 4 Privatkläger, vertreten durch RAin Fridrich

07.05.2010: Antrag auf Berufung der Beigeladenen EDMO, vertreten durch RA Gronefeld

20.05.2010: Presseerklärung des Fluglärm e.V. zu den Berufungsanträgen 

01.07.2010: Erwiderung der Landesanwaltschaft München als Vertreterin des Freistaates Bayern auf den
                      Berufungsantrag unserer 4 Privatkläger

14.07.2010: Erwiderung der EDMO (RA Gronefeld) auf den Berufungsantrag unserer 4 Privatkläger

24.08.2010: Erwiderung durch RAin Fridrich auf die Schriftsätze des Landesanwaltschaft München und der
                      EDMO vom 01.07.2010 und 14.07.2010

 

Laut Mitteilung des Bayer. VGH  ist als Berichterstatter für alle Oberpfaffenhofen-Verfahren (also auch für die Berufungs-Anträge der Gemeinden Weßling, Gilching und Germering) der neue Richter, Herr Kurz-Idem, benannt worden.

 

                Stand 01.10.2010

 

 

 

 

EDMO will mehr Lärm

 

Am 10.05.2010 hat Frau Rechtsanwältin Fridrich für 4 vom Fluglärm e.V. unterstützte Privatkläger die Begründung zum Antrag auf Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Bayerischen Verwaltungsgericht München zur Flugbetriebserweiterung am Sonderflughafen Oberpfaffenhofen beim Bayer. Verwaltungsgerichtshof München eingereicht.

 

Mit Schriftsatz vom 07.05.2010 hat auch Herr Rechtsanwalt Gronefeld als Vertreter der Firma EDMO seinen eigenen Antrag auf Zulassung der Berufung begründet.

 

Während die von Fluglärm e.V. unterstützten Privatkläger weiterhin gegen die Geschäftsflieger und damit für eine Lärmverhinderung bzw. Lärmminderung kämpfen, gibt sich auch die Firma EDMO mit der in der ersten Gerichtsinstanz ausgesprochenen Verpflichtung des Beklagten (Freistaat Bayern – Luftamt Südbayern -) auf erneute Verbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht zufrieden.

 

Diese Verpflichtung besagt, dass unter Berücksichtigung des bereits am Sonderflughafen Oberpfaffenhofen zugelassenen Flugverkehrs ein äquivalenter Dauerschallpegel von 60 dB (A) außen an den klägerischen Grundstücken nicht überschritten werden darf. Gegen das im Ergebnis angeordnete Lärmkontingent geht die EDMO nun vor. Ziel der EDMO ist es offenbar, dass die Betroffenen ausschließlich passiven Schallschutz – also Schallschutzfenster und Lüfter - erhalten und mehr Fluglärm produziert werden darf!

 

Neben den Berufungsanträgen der Privatkläger haben auch die Gemeinden Weßling, Gilching und die Stadt Germering Anträge auf Berufung gestellt.

 

Stand 22.05.2010

 

 

 

 

 

Stand der Klageverfahren gegen den Bescheid des Luftamts Südbayern vom 23.07.2008
Situation für die 9 Privatkläger des Fluglärm e.V.

Stand 02.12.09



Änderung des LEP – Einstimmiges Votum
des Bayerischen Landtags

 

Landtagsplenum entscheidet am 16.12.2009 mit großer Mehrheit (1 Gegenstimme, 3 Enthaltungen) für die vom Ministerrat beantragte Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP Ziviler Luftverkehr: Ziele B V 1.6.5 und B V 1.6.8). Diese Verordnung kann nun am 1. Januar 2010 in Kraft treten. Somit steht der politische Wille (Oberpfaffenhofen ohne Geschäftsreiseflugverkehr) dem Urteil des Verwaltungsgerichts München (Oberpfaffenhofen mit Geschäftsreiseflugverkehr) gegenüber. Besonders zu beachten ist die Aussage von Herrn Wirtschaftsminister Zeil: Selbstverständlich werden wir an den Festsetzungen, die wir heute beschließen, weiterhin festhalten.

 

Stand 18.12.09

 

Änderung des LEP – Einstimmiges Votum des Wirtschaftsausschusses des Bayerischen Landtags

 

Am Donnerstag, 03.12.2009, stimmte der federführende Ausschuss dem von der Bayer. Staatsregierung am 27.10.2009 beschlossenen Entwurf zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) Ziviler Luftverkehr: Ziele B V 1.6.5 und B V 1.6.8, zu.


Wie zu erfahren war, wird das Plenum des Bayerischen Landtags voraussichtlich noch in diesem Jahr über die LEP-Fortschreibung endgültig entscheiden. Nach dem einstimmigen Votum des Wirtschaftsausschusses ist an der Zustimmung des Landtagsplenums nicht mehr zu zweifeln, so dass diese Verordnung am 1. Januar 2010 in Kraft treten kann.

 

Stand 04.12.09

 

Presseerklärung der Bayer. Staatskanzlei zur Fortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) vom 27.10.2009

Ministerrat beschließt (am 27.10.2009, Anm. d. R.) Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) zum Zivilen Luftverkehr in der Region München / Zeil: „Sonderflughafen Oberpfaffenhofen bleibt reiner Werks- und Forschungsflughafen / Eine weitere Öffnung kommt nicht mehr in Betracht"

Mit der heute beschlossenen Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms soll sichergestellt werden, dass der Sonderflughafen Oberpfaffenhofen in seinem Status und Bestand als reiner Werks- und Forschungsflughafen gesichert wird. Bayerns Verkehrsminister Martin Zeil: „Eine Öffnung des Sonderflughafen für zusätzliche Verkehre, insbesondere den Geschäftsreiseflugverkehr, kommt ausdrücklich nicht mehr in Betracht. Wir wirken mit dieser Regelung einer schleichenden Entwicklung zu einem Verkehrsflughafen entgegen." Damit wird die entsprechende Vereinbarung des Bayerischen Koalitionsvertrags umgesetzt. Die beschlossene Änderung ersetzt die Regelung des LEP aus dem Jahr 2006, nach der der Sonderflughafen Oberpfaffenhofen in seinem Bestand gesichert und die Möglichkeit für einen bedarfsgerechten Ausbau und für die Nutzung durch den Geschäftsreiseflugverkehr offen gehalten werden sollte.

Durch die Teilfortschreibung wird zudem festgelegt, dass in der Region München zusätzlich zur bestehenden zivilen Luftverkehrsinfrastruktur kein neuer Verkehrslandeplatz mehr zugelassen werden soll. Damit wird auch die Entscheidung der Staatsregierung zu Fürstenfeldbruck bestätigt. Verkehrsminister Zeil: „Die Region München ist hoch verdichtet. Dem tragen wir Rechnung." Der Teilfortschreibungsentwurf des Landesentwicklungsprogramms zum Zivilen Luftverkehr in der Region München wird dem Bayerischen Landtag zur Zustimmung zugeleitet

Hinweis: Die erneute Entscheidung des Ministerrats war erforderlich, da die kommunalen Gebietskörperschaften bis zum 30.09.2009 Stellungnahmen zum LEP- Änderungsentwurf vom 07.07.2009 abgegeben haben. Dem LEP- Änderungsentwurf muss jetzt noch der Landtag zustimmen.





Pressemitteilung aus der Kabinettssitzung vom 7. Juli 2009:
Ministerrat beschließt Änderung des Landesentwicklungsprogramms zum Sonderflughafen Oberpfaffenhofen / Zeil: „Oberpfaffenhofen bleibt reiner Werks- und Forschungsflughafen"

Das Kabinett hat in seiner heutigen Sitzung die Änderung des Teilfortschreibungsentwurfs des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) zum Zivilen Luftverkehr in der Region München beschlossen. Bayerns Wirtschaftsminister Martin Zeil: „Nach Abwägung der im Anhörungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen haben wir beschlossen, die Festlegung zum Sonderflughafen Oberpfaffenhofen noch konkreter zu fassen. Mit der Änderung stellen wir sicher, dass Oberpfaffenhofen in seinem Status und Bestand als reiner Werks- und Forschungsflughafen gesichert wird. Eine Öffnung für zusätzliche Verkehre, insbesondere den Geschäftsreiseflugverkehr, kommt nicht in Betracht. Einer etwaigen schleichenden Entwicklung des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen zu einem Verkehrsflughafen wird durch die striktere Regelung entgegengewirkt. Dessen ungeachtet wird das Wirtschaftsministerium gemeinsam mit allen Beteiligten mit Nachdruck an einer wirtschaftlichen Lösung zum weiteren Betrieb des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen arbeiten, um den Standort langfristig zu sichern."

 

Entwurf der Bayerischen Staatsregierung zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms (LEP) zum Sonderflughafen Oberpfaffenhofen,
Stand 09.12.2008; hier: Einwendung zum Entwurf

Beim ersten Durchlesen des vorliegenden Änderungsentwurfs hat man den Eindruck, dass den Bürgern des Fünfseenlandes der Geschäftsreiseflugverkehr auf dem Sonderflughafen Oberpfaffenhofen nunmehr erspart bliebe. Schließlich haben dies CSU und FDP in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart. Und auch Ministerpräsident Seehofer sprach auf einer Tagung der Akademie für Politische Bildung in Tutzing im November 2008 davon, dass man „den Mut haben müsse, falsche Entscheidungen zu korrigieren, wie z.B. den Ausbau des Flughafens Oberpfaffenhofen“.
Doch wie so oft bei verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten „liegt der Teufel im Detail“.
Zwar wurde im Änderungsentwurf der bisherige kritische Satz „die Möglichkeiten für einen bedarfsgerechten Ausbau und für seine Nutzung durch den Geschäftsreiseflugverkehr sollten offen gehalten werden“ gestrichen. Das verbliebene Ziel „Der Sonderflughafen soll in seinem Bestand gesichert werden“ bedeutet jedoch, dass zum genehmigungsrechtlichen aktuellenBestand auch das am 23.7.2008 bereits genehmigte Jahreskontingent von knapp 10.000 Flugbewegungen im Geschäftsreiseflugverkehr zählt. Mit dieser umfassenden Bedeutung des Begriffes „Bestand“ wird der Geschäftsreiseflugverkehr in Oberpfaffenhofen festgeschrieben. Dies hat auch Herr Erwin Huber in der Wirtschaftsausschusssitzung des Landtags vom 11.12.2008 bestätigt.
Zusätzlich spricht der Änderungsentwurf davon, dass „der Sonderflughafen Oberpfaffenhofen… durch andere zivile Flughafenstandorte insbesondere aus Kapazitätsgründen nicht ersetzbar“ ist. Dieser Satz macht nur Sinn, wenn Oberpfaffenhofen - neben der unbestrittenen Aufgabe als Werks- und Forschungsflughafen - für weitere Segmente der Allgemeinen Luftfahrt offen gehalten werden soll! Das Luftamt Südbayern hat bestätigt, dass der Flughafenbetreiber EDMO jederzeit die Möglichkeit hat, bei Bedarf weitere Anträge auf zusätzliche Nutzung, z.B. im Geschäftsreiseflugverkehr, zu stellen.
Eine von uns in Auftrag gegebene Expertise einer renommierten Fachanwältin für Flugrecht bestätigt leider diese Auslegung der gegenwärtigen juristischen Situation.
Die Bürgerinitiativen haben sich stets für den Erhalt eines Werks- und Forschungsflughafens in Oberpfaffenhofen ausgesprochen, die Aufnahme des Geschäftsreiseflugverkehrs jedoch klar abgelehnt. In diesem Sinne haben wir alle im Bayerischen Landtag vertretenen Parteien aufgefordert, in das neue LEP folgenden Satz aufzunehmen:
         Der Sonderflughafen Oberpfaffenhofen soll in seinem Bestand als Werks- und
         Forschungsflughafen gesichert werden. Zur Bestandssicherung ist die
         Aufnahme qualifizierten Geschäftsreiseflugverkehrs nicht erforderlich.
Wir fordern von der Politik, dass im Sinne der Bürgerinteressen endlich klare Verhältnisse ohne juristische Winkelzüge geschaffen werden. Wir wollen, dass wieder Ruhe im Fünfseenland eintritt. Die Quittung, die die bisherige Regierungspartei CSU bei der letzten Landtagswahl in den Landkreisen Starnberg, Fürstenfeldbruck und im Würmtal erhalten hat, sollte auch hartnäckige Vertreter des alten Kurses, wie z.B. Herrn Erwin Huber, überzeugt haben.

Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie hat mit der Bekanntmachung vom 11.2.2009 die Öffentlichkeit in das Anhörungsverfahren zum Fortschreibungsentwurf des LEP einbezogen, Näheres siehe hier. Die Bürger können daher bis zum 30.4.2009 eingehend ihre Einwände bei diesem Ministerium geltend machen. Den Regierungsentwurf finden Sie unter: www.landesentwicklung.bayern.de/landesentwicklung/bereiche/lepteil/lepteil.pdf.
In der synopse.pdf fügen wir zur Ihrer Information eine Gegenüberstellung der Ziele lt. dem derzeit gültigen LEP, dem aktuellen LEP- Änderungsentwurf der Staatsregierung und dem Vorschlag der Bürgerinitiativen bei.

Hier finden Sie den Entwurf für eine Einwendung der einzelnen Bürger. Wir bitten Sie, wie bisher unser gemeinsames Anliegen durch einen Brief Ihrerseits zu unterstützen.

Wir sind überzeugt, dass es uns mit Unterstützung der Mehrheit der Bürger gelingen wird, die Interessen unseres Lebensraumes durchzusetzen. Dazu bitten wir auch um Ihren Beitrag!

Fluglärm e.V., Gilching, 5.3.2009

 

Stellungnahme des Fluglärm e.V., Gilching, zur Wirtschaftlichkeit des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen vom 15.01.2009

In jüngster Vergangenheit hat EDMO in der Presse erneut ihre bekannten Argumente lanciert; diese werden durch stetige Wiederholung weder überzeugender noch richtiger. Wir sehen uns daher zu folgender Information veranlasst:

  • Die vom Luftamt Südbayern genehmigten knapp 10.000 Flugbewegungen im Geschäftsreiseflugverkehr und der durch den geplanten Flughafenausbau erweiterte Flugbetrieb bringen EDMO zusätzliche Einnahmen aus Lande- und Startgebühren von ca. 1,5 Millionen Euro jährlich. Diesen Erträgen stehen Kosten für den von EDMO prognostizierten eigenen Personalaufbau und sonstige zusätzliche Kosten von schätzungsweise 9 Millionen Euro gegenüber. Unsere Überschlagsrechnung (siehe Folie#47 Infomappe) zeigt klar, dass der Geschäftsreiseflugverkehr nicht zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und damit zur Existenzsicherung des Sonderflughafens beiträgt. Diese Erfahrung hat auch der Business-Airport Egelsbach bei Frankfurt gemacht; er schreibt immer noch rote Zahlen und ist auch bei rund 100.000 Flugbewegungen im Jahr von Subventionen seiner Gesellschafter in Millionenhöhe abhängig.
  • Die Ansiedlung weiterer Betriebe der Luft- und Raumfahrt sowie der Satellitentechnik in Oberpfaffenhofen und der damit verbundene Flugverkehr ist seit Jahren möglich. Die Schaffung neuer qualifizierter Arbeitsplätze wird von der Bevölkerung begrüßt. Dazu bedarf es eines Werks- und Forschungsflughafens und nicht eines Business-Airports! Ein Zusammenhang von gewerblichen und wissenschaftlichen Arbeitsplätzen einerseits und Geschäftsreiseflugverkehr andererseits wird trotzdem von EDMO behauptet, um Öffentlichkeit und Entscheidungsträger für ihre Erweiterungspläne positiv zu beeinflussen.
  • Wie viel neue Betriebe haben sich denn letztlich für Oberpfaffenhofen entschieden, weil der Flughafen für den Geschäftsreiseflugverkehr geöffnet werden soll? Hierüber gibt es von EDMO nach wie vor keine Information! Im Übrigen hat selbst der Gutachter des Luftamts Südbayern die Ansiedlung weiterer luftfahrttechnischer Betriebe durch die Öffnung für den Geschäftsreiseflugverkehr als Option eines sehr optimistischen Entwicklungspfades bezeichnet, der mit großen Unsicherheiten behaftet sei.
  • Das Risiko, dass das DLR wegen eines fehlenden Geschäftsreiseflugverkehrs von Oberpfaffenhofen nach Braunschweig mit erheblichem Aufwand verlagert wird, besteht bei objektiver Betrachtung nicht. Von den lokalen rund 1.300 DLR-Beschäftigten ist nur die Flugabteilung mit rund 150 Mitarbeitern direkt von einer Start- und Landebahn abhängig - und die ist seit Jahren vorhanden. Der DLR-Chef, Herr Prof. Wörner, hat vielmehr klargemacht ( Starnberger SZ 10.9.08 ), dass das DLR einen möglichen Regionalflughafen wegen der damit verbundenen Belastungen und Einschränkungen nicht hinnehmen werde.
  • Das Luftamt Südbayern wies im Bescheid vom 23.07.2008 darauf hin, dass es seine positive Entscheidung ggf. auch ohne das zur Zeit noch geltende Landesentwicklungsprogramm getroffen hätte. Es bestätigte außerdem auf Anfrage, dass EDMO jederzeit die Möglichkeit hat, neue Erweiterungsanträge bei Bedarf zu stellen. Dass diese zu gegebener Zeit evtl. auch genehmigt werden, ist bei einem Wachstumsmarkt, wie ihn der Geschäftsreiseflugverkehr darstellt, eine begründete Befürchtung der Bürger und keine „Panikmache“. Von einem auf Dauer „begrenzten Ausbau“ kann daher bei der heutigen Rechtslage keine Rede sein
  • EDMO betont immer wieder, dass der Wirtschaftsstandort Oberpfaffenhofen aufs Spiel gesetzt wird, wenn der Geschäftsreiseflugverkehr nicht kommt. Diese Behauptung ist ein unverantwortliches Spiel mit den Ängsten aller am Standort beschäftigten Menschen. Wie bereits Politiker, fordern auch wir EDMO auf, im Interesse einer sachlichen Diskussion endlich belastbare Geschäftsdaten und Wirtschaftlichkeitsrechnungen offen zu legen. Diese Zahlen werden beweisen, dass der Geschäftsreiseflugverkehr keinen positiven Beitrag zur wirtschaftlichen Sicherung des Sonderflughafens leistet.

Fluglärm e.V., Gilching
Rudolf  U l r i c h, 1.Vorsitzender
Hörlholzweg 16
82205 Gilching
Tel.: 08105 / 9247
E-Mail: Rudolf.Ulrich@web.de

 

Auszug aus der Pressemitteilung der Bayer. Staatskanzlei vom 09.12.08

Bericht aus der Kabinettssitzung
. . . . . . . . . . . .
2. Fortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern / Beschränkungen für den Flughafen Oberpfaffenhofen und Streichung des Flughafens Fürstenfeldbruck aus dem LEP
Der Ministerrat hat die Fortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) für den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen und für die künftige zivile Luftverkehrsinfrastruktur der Allgemeinen Luftfahrt in der Region 14 (München) beschlossen. Das bisherige Ziel für Oberpfaffenhofen, die Möglichkeiten für einen bedarfsgerechten Ausbau und für seine Nutzung durch den Geschäftsreiseflugverkehr offen zu halten, soll aus dem LEP gestrichen werden. Unverändert bleibt die Festlegung, dass der Sonderflughafen Oberpfaffenhofen in seinem Bestand als Werks- und Forschungsflughafen gesichert werden soll. Wirtschaftsminister Zeil: „Die Änderung setzt die Koalitionsvereinbarung zwischen CSU und FDP vom Oktober 2008 um. Für die Staatsregierung ist wichtig, dass Oberpfaffenhofen als Werks- und Forschungsflughafen erhalten bleibt. Eine Weiterentwicklung des Sonderflughafens durch Öffnung für zusätzliche Verkehre oder für Betriebserweiterungen ist aus verkehrspolitischer und landesplanerischer Sicht nicht erforderlich." Minister Zeil wies außerdem darauf hin, dass die Rechtmäßigkeit der im Juli 2008 von der Regierung von Oberbayern erteilten luftrechtlichen Genehmigung derzeit von den Verwaltungsgerichten umfassend geprüft werde.
. . . . . . . . . . .

10.12.08

 

Die Koalitionsvereinbarung zwischen CSU und FDP ist verfügbar. Bezüglich OPF gilt folgendes:

Sicherung von Status und Bestand des Werks- und Forschungsflughafens
Oberpfaffenhofen; im Übrigen wird im Landesentwicklungsprogramm
(LEP) Satz 2 im Ziel 1.6.5 gestrichen.
(Seite 32)

Wer alles lesen will: "http://www.csu.de/dateien/partei/beschluesse/102508vertrag__csu_parteitag.pdf"

 

Gegenüberstellung der rechtlichen Situation am Sonderflughafen Oberpfaffenhofen bisher und nach dem Planfeststellungsbeschluss vom 13.04.2004 und dem Genehmigungsbescheid des Luftamtes Südbayern vom 23.07.2008.

 

Darstellung der heute gültigen und von EDMO beantragten Flugrouten.

 

Begründung, weshalb der Verein Fluglärm e.V., Gilching, dem „Runden Tisch“
des Vereins Pro Sonderflughafen am 08.09.2008 fernblieb:

Durch den Bescheid der Regierung von Oberbayern - Luftamt Südbayern - vom 23.07.2008 ist ein neuer Rechtszustand entstanden, den man nicht durch einen "Runden Tisch" abmildern oder gar außer Kraft setzen kann. Entweder ist der Bescheid rechtmäßig, dann kann man ihn nach § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) nur widerrufen, wenn er niemand begünstigt. EDMO wird aber durch diesen Bescheid eindeutig begünstigt; also fällt diese Möglichkeit weg.
 
Eine andere Möglichkeit ist nach § 48 VwVfG die Rücknahme eines rechtswidrigen Bescheides. Die Rechtswidrigkeit wird jedoch nicht durch einen "Runden Tisch" festgestellt, sondern einzig und allein durch die Verwaltungsgerichte, in unserem Fall durch Anfechtungsklage.
 
Allein auf dieser gerichtlichen Schiene gilt es, die richtigen Argumente vorzubringen, um Schlimmes jetzt und noch Schlimmeres für die Zukunft für unser Fünfseenland zu verhindern. Alle anderen Diskussionen sind in der gegenwärtigen Phase Zeitverschwendung!
 
In unseren Augen wird durch die Teilnahme am "Runden Tisch" nur die Verantwortung der Bayer. Staatsregierung verwischt und das ganze bürgerverachtende Vorgehen verharmlost.

Der Vorstand
15.09.2008

 

Bürgerinitiativen werden klagen und rufen zu Spenden auf!

Das Luftamt Südbayern hat mit Bescheid vom 23.07.08 dem Antrag der EDMO auf Ausweitung des Flugbetriebs am Sonderflughafen Oberpfaffenhofen stattgegeben.
Auf Vorschlag des Fluglärm e.V. haben am 29. Juli 2008 Vertreter der Bürgerinitiativen beschlossen, diesen Bescheid mit einer Anfechtungsklage anzugreifen. Dafür wurden federführend vom Fluglärm e.V. aus Gilching in Zusammenarbeit mit einem Lärmsachverständigen bereits mehrere Privatkläger ausgesucht, die bereit sind, als Musterkläger -stellvertretend für zigtausend betroffene Anwohner- zu fungieren. Diese Musterkläger sind direkte Anwohner des Sonderflughafens, die massiv unter der Zunahme des Flugverkehrs leiden werden. Aufgrund ihrer persönlichen Betroffenheit sind deren Aussichten auf Erfolg im Klageverfahren als hoch einzustufen.
Die Bürgerinitiativen rufen nun ihre Mitglieder und die Bevölkerung auf, diese Klageverfahren gegen die Ausweitung des Flugbetriebs mit einer möglichst großzügigen Spende zu unterstützen.Dafür haben wir folgenden Aufruf eingerichtet

01.09.2008

 

der Bescheid des Luftamtes Südbayern zum EDMO Antrag ist da !!

Gestern Nacht hat die Regierung von Oberbayern per Boten den betroffenen Gemeinden im Fünfseenland und im Landkreis Fürstenfeldbruck den 180 Seiten starken Bescheid zur Änderung der luftrechtlichen Betriebsgenehmigung zugestellt.
Als Kurzinformation gibt es die Medieninformation Nr. 379 und die Medieninformation Nr. 388 der Regierung von Oberbayern.

25. 07. 2008

 

4000 protestieren gegen die Erweiterung des Flughafens Oberpfaffenhofen

Rund 4000 Menschen haben gegen die Erweiterung des Sonderflughafens in Oberpfaffenhofen protestiert. Sie bildeten eine Menschenkette um den Weßlinger See, um gegen die Öffnung des Sonderflughafens für den Geschäftsverkehr zu protestieren (Bilder). Danach gab es eine Kundgebung auf dem Sportplatz des SC Weßling.
Unser erster Vorsitzender Rudolf Ulrich, kritisierte u. a. das Genehmigungverfahren zum Edmo-Antrag auf Betriebserweiterung. „Wir Bürger sind nur Statisten.” Hubert Weiger vom Bund Naturschutz verlangte die Einstellung des Verfahrens

Die Bürgermeister forderten in ihrer Resolution an die Staatsregierung zudem auch die Streichung des Absatzes im Landesentwicklungsprogramm, der eine Öffnung des Flughafens für die Geschäftsflieger ermöglicht.
In den Reden gab es heftige Kritik an der CSU.

 

Brief an den Landtagsabgeordneten aus Gilching

Schreiben unseres Vorsitzenden an den (neuen) Landtagsabgeordneten aus Gilching Herrn Martin Fink.

Der Vorstand
25.03.2008

 

Kommunalwahl im Fünfseenland
 
Das Wahlergebnis der Kommunalwahlen hat gezeigt, dass viele Wählerinnen und Wähler den Kandidatinnen und Kandidaten den Vorzug gaben, die sich eindeutig und uneingeschränkt gegen den Geschäftsreiseflugverkehr und gegen die Ausweitung der Betriebszeiten am Sonderflughafen Oberpfaffenhofen ausgesprochen und damit unsere Arbeit und unseren Einsatz unterstützt haben.

Wir würden uns freuen, wenn die anstehenden Stichwahlen das gleiche Ergebnis für unser Engagement bringen würden.

Der Vorstand
04.03.2008

Brief an die Vereinsmitglieder als pdf- Datei zum herunterladen:
MitgliederBrief2007.pdf
Weihnachten 2007


Luftrechtlicher Genehmigungsantrag der EDMO-Flugbetrieb GmbH vom 10.8.2006 in der Fassung des Änderungsantrags (Teilrücknahme) vom 30.11.2007

Das Landesentwicklungsprogramm Bayern 2006 (LEP) gibt dem Flughafenbetreiber EDMO die Möglichkeit, den Flugbetrieb zukünftig massiv über die Grenzen des bisherigen Betriebs auszuweiten. Mit Schreiben vom 30.11.2007 hat die EDMO einen Änderungsantrag zu ihrem Antrag vom 10.08.2006 (s. weiter unten) auf Änderung der luftrechtlichen Genehmigung auf dem Sonderflughafen Oberpfaffenhofen eingereicht.

Hier der Änderungsantrag und von uns ausgewählte Anlagen.

Einwendungen dagegen können bis zum 5. März 2008 schriftlich an die Regierung von Oberbayern Luftamt Südbayern gerichtet werden. Hier finden Sie eine Sammlung von Textbausteinen und Argumenten (doc- bzw. pdf- Datei) als Hilfe für individuelle Einwendungsschreiben. Für Eilige haben wir eine vorformulierte Kurzeinwendung (doc- bzw. pdf- Datei) zum Ausdruck vorbereitet.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese Textbausteine- und Argumentesammlung sowie die Kurzeinwendung eine unverbindliche Zusammenstellung von Formulierungsmöglichkeiten enthalten, ohne Anspruch auf Vollständigkeit sämtlicher rechtlich relevanter Gesichtspunkte. Eine Rechtsberatung erfolgt hiermit also nicht. Jegliche Haftung schließen wir daher aus.

 

Stellungnahme zu "Lärmoptimierte Flugrouten" in der regionalen Presseberichterstattung

Von der EDMO wurden anlässlich des Besuchs des Seefelder Bürgermeisters Gum und des Seefelder Gemeinderats bei der EDMO und RUAG Ende September 2007 "lärmoptimierte Flugrouten" vorgelegt, die aufzeigen sollen, dass die Gemeinde Seefeld nur geringfügig vom Fluglärm betroffen ist.

Hierzu nehmen die Verfasser  wie folgt Stellung.

  • Die vorliegenden Abflugrouten (Bild 1) stammen aus einem Papier des TÜV. Diese Abflugrouten sind aus der Sicht des Luftverkehrs willkürlich gewählt und in der Praxis nicht anwendbar. Sie dienen einzig der Beruhigung der vom Fluglärm betroffenen Bürgerinnen und Bürger.
  • Aus Bild 1 geht hervor, dass alle Abflüge über oder dicht an Seefeld vorbei führen. Die bisherige Route nach Südwesten über Seefeld und Herrsching wird beibehalten (von EDMO spekulativ angegebener Anteil an allen Abflügen: 20%). Die neue, mit einem Anteil von 80% bezifferte Route (gestrichelte Linie östlich davon) erscheint aus Sicht der fliegerischen Navigation unrealistisch, weil das Flugzeug sofort nach dem Abheben eine Kurskorrektur nach Osten machen müsste. In der Praxis würde man vielmehr bis zu einem Wendepunkt nahe Seefeld geradeaus fliegen und dann nach Süden abdrehen. Damit wird das Gemeindegebiet Seefeld vom Lärm nicht oder nur unwesentlich entlastet, die Ortsteile Drößling und Unering sowie Frieding und andere Orte dafür umso mehr belastet. 
  • Die Abflugroute nach Osten und dann Nordwesten führt fast direkt über Starnberg und Percha. Dies wird die Starnberger Bürger bestimmt nicht erfreuen. War Starnberg bisher durch die direkte Abflugschleife allenfalls im Norden tangiert, so führt jetzt die Flugroute direkt über Starnberg. Dies ist jedenfalls eine Verschlechterung der Fluglärmsituation.
  • Die vom TÜV vorgeschlagenen Abflugrouten sind wegen der vielen Kursänderungen innerhalb kürzester Flugstrecken unrealistisch und werden von der Deutschen Flugsicherung höchstwahrscheinlich nicht zugelassen. Sie sind in der Praxis nicht abfliegbar. Der Abflug zum Maisacher Funkfeuer würde wahrscheinlich per Linkskurve nördlich von Starnberg erfolgen, wie bereits von Herrn Grabherr und uns aufgezeigt wurde.
  • Der in der Berichterstattung erwähnte Dauerschallpegel von 50 dB(A), der in Seefeld nicht überschritten werden soll, ist nicht durch ein Lärmgutachten belegt und wird deshalb von uns angezweifelt.
  • Die Abflugrouten beschreiben nur den Luftverkehr unter Instrumentenflugbedingungen. Ab- und Anflüge unter Sichtflugbedingungen sind hier nicht erfasst. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei Sichtflügen genaue Abflugrouten nicht vorgeschrieben werden können. Dies führt dazu, dass der Abflugverkehr zunächst in Startrichtung erfolgt (also in Richtung Gemeindegebiet Seefeld) und nach Erreichen der für den Überlandflug gewünschten Flughöhe der Kurs auf das Reiseziel geändert wird. Die Auswirkungen des Lärms der Sichtflugrouten (ca. 10.000 pro Jahr) sind nicht in der Übersicht des TÜV erfasst. Hierbei sei bemerkt, dass in Oberpfaffenhofen Sichtflüge auch mit schweren Flugzeugen stattfinden. Ein Beispiel hierfür ist die vor kurzem durchgeführte Testflugreihe des A380.
  • Die Festlegung von An- und Abflugverfahren stellt keinen Verwaltungsakt dar. An- und Abflugverfahren werden vielmehr in Form einer Rechtsverordnung erlassen. Die Flugverfahren werden im Verordnungsweg nach § 27a Abs. 2 LuftVO festgelegt. An- und Abflugrouten werden somit ohne Beteiligung der betroffenen Kommunen festgelegt und können jederzeit geändert werden.
  • Laut Deutsche Flugsicherung (DFS) sind alle Abflugrouten „Sollkurse“ und „Ideallinien“, sogenannte „Flugerwartungsgebiete“, also „Flugkorridore rechts und links der Sollkurse“. Die DFS weiter:  „Aufgrund dieser Flugerwartungsgebiete kann (bei mehreren verschiedenen Abflugrouten) praktisch der gesamte Nahverkehrsbereich beflogen werden“.
  • Sollten die Flugbewegungen so zunehmen wie von EDMO prognostiziert, müssen auch Warteschleifen eingeplant werden. Konstruiert man mit der Methodik der DFS diese Flugerwartungsgebiete für den Flughafen Oberpfaffenhofen, so ist ein erheblicher Teil des „Nahverkehrsbereichs“, also fast alle Orte und Gemeinden im Umkreis von 20 km oder 30 km, Flugerwartungsgebiet!
 

Bild 1: Vorschlag der Abflugrouten des TÜV (Ausschnitt)



Bild 2: Flugrouten auf 1:100.000-Karte übertragen

Der Vorschlag "lärmoptimierter Abflugrouten" ist ein durchsichtiges Störmanöver des Herrn Edwin Grabherr - Geschäftsführer der EDMO.

Auf dieses unseriöse Angebot dürfen sich weder die Gemeinde Seefeld noch die anderen betroffenen Kommunen einlassen.

Grundsätzlich sollten Vorschläge der EDMO unbedingt auf ihre juristische Problematik hin  geprüft werden, bevor  man sie über den grünen Klee lobt! Das sollten alle beteiligten Kommunen und Bürgermeister inzwischen gelernt haben!

Die Zulassung des Geschäftsreiseflugverkehrs in Oberpfaffenhofen zur Unterstützung der RUAG ist ebenfalls ein durchsichtiges Störmanöver der EDMO. Die EDMO hat bereits heute das Recht, Landungen von Flugzeugen, die zur Wartung bei der RUAG eingeflogen werden, zur Landung zuzulassen. Wenn der Geschäftsreisende die Wartung des Flugzeuges mit einer Geschäftsreise verbindet, verstößt dies nicht gegen die heute gültigen Nutzungserlaubnisse. Ein Problem ist allerdings, wenn der Kunde sein Flugzeug außerhalb der Geschäftszeit bei der RUAG zur Inspektion abgeben will, dann greift das Wochenendflugverbot. Die EDMO wickelt regelmäßig Flüge für die RUAG außerhalb der genehmigten Flugbetriebszeiten  über Sondergenehmigungen ab. Damit ist der Flughafen für die Anlieferung von Flugzeugen an Wochenenden offen. Hierzu ist die Abwicklung des Geschäftsreiseflugverkehrs in Oberpfaffenhofen nicht notwendig.

Der Geschäftszweck der EDMO ist die Erlangung von luftrechtlichen Genehmigungen. In Anbetracht der in der Presse immer wieder veröffentlichten finanziellen Probleme des Flugplatzeigentümers EADS, ist die Strategie für die Abwicklung des Geschäftsreiseflugverkehrs durchsichtig. Je mehr Flugverkehr am Sonderflughafen Oberpfaffenhofen zugelassen ist, desto höher der Veräußerungswert des Flughafengeländes an einen Investor. Unter diesem Aspekt spielt die beantragte Flugzeuggröße bis zu 50 Tonnen eine wichtige Rolle. Nachdem zweistrahlige Flugzeuge über 50 Tonnen Abfluggewicht nicht wesentlich lauter sind, ist die Durchsetzung einer Zulassung von Flugzeugen bis zu 150 Tonnen (Airbus-Klasse) realistisch (es entsteht durch größere Flugzeuge nicht mehr Fluglärm!). Mit der Zulassung des Geschäftsreiseflugverkehrs, ein nicht juristisch definiertes Segment der Luftfahrt, ist später auch die Abwicklung von Linien-, Charter- und Frachtflügen denkbar.

In der Begründung des LEP 2006 (Landesentwicklungsprogramm) wird zwar erläutert, dass die Stationierung des Linien-, Charter- und Frachtflugverkehrs nicht vorgesehen ist. Dieser Zusatz steht nicht im sog. "Ziel" des LEP. Damit haben diese Einschränkungen auch keine Rechtsverbindlichkeit. Versicherungen und Wiederholungen prominenter und einflussreicher Politiker sind reine Makulatur.

Im LEP 2006 stand beispielsweise nichts von der Planung / Bau einer 3. Startbahn am Verkerhsflughafen München. Bereits 12 Monate nach Beschluss des LEP durch den Bayerischen Landtag wird das Planfeststellungsverfahren zum Bau der 3. Startbahn eingeleitet. Insoweit sind eng gefasste Ziele im LEP keine Versicherung dafür, dass technische Einrichtungen auch ohne Erwähnung im LEP zu Lasten der Bürgerinnen und Bürger gebaut werden. Ähnliches befürchten wir auch für den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen.

Mit der Ankündigung des Verkaufs von 4 Werken der EADS in Deutschland zeigt dieses Unternehmen, dass es Immobilien zur Sanierung des Konzerns liquidieren will. Nachdem es keine Betriebe von EADS in Oberpfaffenhofen mehr gibt, ist eine Veräußerung an einen Investor aus der Sicht von EADS sinnvoll. Mit einer Genehmigung, die einen umfassenden Flugbetrieb in Oberpfaffenhofen zulässt, steigen die Verkaufschancen und der Preis.

AKTIONSBÜNDNIS gegen Fluglärm München-West
Verfasser: Thomas Möller / Heinz Lennert

04.10.2007 

Unter dem Titel

Was wird aus dem Sonderflughafen Oberpfaffenhofen ?

hat unser Verein zwei Informationsveranstaltungen mit Podiumsdiskussionen am Mittwoch, 09.05.2007 in Gilching, und Dienstag,  22.05.2007 in Seefeld- Hechendorf durchgeführt. Insgesamt folgten nahezu 600 interessierte Bürger unserer Einladung. Beide Versammlungsräume waren überfüllt. (siehe auch unter PRESSEBERICHTE )

  • Veranstaltungsprogramm (FOLIEN):
  • Begrüßung und kurze Einführung: 1. Vorsitzender Rudolf Ulrich
  • Fachvorträge bzw. Stellungnahmen über
    Entwicklung, Risiken, Arbeitsplätze: Dipl. Ing. Thomas Möller
  • Recht, Immobilien: RA Andreas Burnhauser
  • Fluglärm: Dipl. Ing. Gerhard Steger
  • Wasser- und Luftbelastung: Prof. Dr. Hubert Miller
  • Podiumsdiskussion (Moderation: Rudolf Ulrich, 1. Vors. des Fluglärm e.V.)

Podiumsteilnehmer für die Veranstaltung in Gilching-Geisenbrunn:
Richard Schlammerl, 2. Bürgermeister, CSU, Gilching
Kathrin Sonnenholzner, MdL, SPD, Fürstenfeldbruck
Dr. Martin Runge, MdL, Kreis- und Gemeinderat, Bündnis 90/Die Grünen, Gröbenzell
Christa Ackermann, Stellv. Landrätin, FDP, Herrsching
Albert Luppart, 2. Bürgermeister, Kreisvorsitzender der Freien Wähler, Pöcking   
Ulrich Ellwanger, Fraktionsvorsitzender im Kreistag, ÖDP, Gilching
                        
Podiumsteilnehmer für die Veranstaltung in Seefeld-Hechendorf:
Elmar Striegl, 2. Bürgermeister, CSU, Seefeld
Ekkehard Bülow, Kreis- und Gemeinderat, SPD, Wörthsee
Ruth Paulig, MdL, Bündnis90/Die Grünen, Herrsching-Breitbrunn
Dr. Rudolf Lindermayer, Gemeinderat, FDP, Seefeld-Hechendorf
Dr. Alexander von Schoeler, Gemeinderat, Bürgerverein Seefeld, Seefeld-Hechendorf
Peter Schlecht, Gemeinderat, Heimattreue, Seefeld-Oberalting

Als Gäste waren die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Gemeinden Weßling (Monika Meyer-Brühl), Seefeld (Wolfram Gum) und Herrsching (Christine Hollacher) anwesend.


Antrag der EDMO auf Ausweitung des Flugbetriebs in Oberpfaffenhofen


Das Landesentwicklungsprogramm Bayern 2006 (LEP), in dem u.a. für den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen die Möglichkeiten für einen bedarfsgerechten Ausbau und für seine Nutzung durch den Geschäftsreiseflugverkehr als Ziel festgelegt ist, gibt dem Flughafenbetreiber EDMO die Möglichkeit, den Flugbetrieb zukünftig massiv über die Grenzen des bisherigen Betriebs auszuweiten. Hier der Antrag und ihm beigefügte grafische Darstellungen der EDMO auf Ergänzung und Änderung der luftrechtlichen Genehmigung vom 10.08.2006.

Das Luftamt Südbayern der Regierung von Oberbayern hat als luftrechtliche Genehmigungsbehörde das Anhörungsverfahren zum Antrag der EDMO-Flugbetrieb GmbH auf Erweiterung des genehmigten Flugbetriebs abgeschlossen. Bis zum Ablauf der Anhörungsfrist am 17. November 2006 erreichten das Luftamt Südbayern fast 8.200 schriftliche Äußerungen und Einwendungen von Bürgern. Es wird die eingegangenen Äußerungen und Einwendungen auswerten.

Die damalige Mustereinwendung für Sie hier zur Einsicht.

Geschäftsflieger in Oberpfaffenhofen während der WM

Zahlreich bei uns eingegangene Anfragen betroffener Bürger veranlassten uns, das Luftamt Südbayern um Stellungnahme zu bitten, aufgrund welcher Rechtsgrundlage diese Flugbewegungen a) im Allgemeinen und b) insbesondere während der Nacht vom Mittwoch, 5. Juli auf Donnerstag, 6. Juli stattfinden durften.

Wir erhielten von dort mit Schreiben vom 6. Juli folgende Antwort:

Soweit bisher während der FIFA-WM geschäftsflugbezogene Bewegungen nach/von Oberpfaffenhofen durchgeführt wurden, erfolgten diese außerhalb der Betriebszeiten des SFH Oberpfaffenhofen nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 LuftVG, ansonsten nach Maßgabe der luftrechtlichen Genehmigung (dort Teil A Abschnitt VI Nr. 4.2) - "Benutzungsberechtigte nach vorheriger Zustimmung der EDMO-Flugbetrieb GmbH andere Benutzer in besonderen Fällen".

Mit freundlichen Grüßen
gez.
Ulrich Ehinger
Regierung von Oberbayern
Sachgebiet 25 - Luftamt Südbayern

Die Flugbetriebszeiten für den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen finden Sie unter Lärmbeschwerde.

07.07.2006 

Stellungnahme des Vorstands zur beabsichtigten Öffnung des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen für den Geschäftsreiseflugverkehr

Das Landesentwicklungsprogramm (LEP) ist das zukunftsbezogene Gesamtkonzept der Staatsregierung zur räumlichen Entwicklung und Ordnung Bayerns in den nächsten Jahren und Jahrzehnten. Der jetzige Entwurf wurde vom Ministerrat am 12.7.2005 beschlossen.
In diesem Entwurf des LEP wurde unter anderem unter ein neuer Punkt 1.6.5 aufgenommen:
"Der Sonderflughafen Oberpfaffenhofen soll in seinem Bestand gesichert werden. Die Möglichkeiten für einen bedarfsgerechten Ausbau und für seine Nutzung durch den Geschäftsreiseflugverkehr sollen offen gehalten werden".
In der dazu gehörenden Begründung wird u.a. ausgeführt:
"Durch die Aufnahme von Luftverkehr zur Instandhaltung von Luftfahrzeugen sowie für qualifizierten Geschäftsreiseflugverkehr entlastet der Sonderflughafen Oberpfaffenhofen im unmittelbaren öffentlichen Interesse den Verkehrsflughafen München".

Die langjährigen Befürchtungen des Fluglärm e.V. bewahrheiten sich. Endlich zeigt die Bayerische Staatsregierung ihr wahres Gesicht. Seit 1988 wird versucht, über die Hintertür den Sonderflughafen zu einem Verkehrsflughafen umzuwidmen.
Dass natürlich der Flughafenbetreiber EDMO den Vorschlag der Bayerischen Staatsregierung begrüßt, ist verständlich. Die Betriebskosten des Flughafens betragen ca. € 6 -8 Mio pro Jahr. Der Betreiber wird alles daran setzen, diesen Flughafen kostendeckend und gewinnbringend zu vermarkten.

Mit dem Bescheid vom 2.12.2002 des Luftamts Südbayern wurde der Benutzerkreis erweitert:
"Benutzer aus den Geschäftsbereichen Entwicklung, Produktion, Instandhaltung, Aus- und Umrüstung sowie der Vertrieb von Luftfahrzeugen bzw. Luft- und Raumfahrtkomponenten". Eine Klage von meh-reren Mitgliedern des Fluglärm e.V. wurde abgewiesen.

Ein Teil des Flughafengeländes wurde nach Luftrecht planfestgestellt. Die gigantische Neuausweisung der Hochbauzone von derzeit 198 704 qm auf 546 977 qm Geschossfläche zeigt, welch gigantisches Gewerbegebiet mit vielen neuen Betrieben hier entstehen soll. Auch diese neuen Betriebe können, wenn sie luftfahrtaffines Gewerbe betreiben, den Flughafen mitbenutzen. Die Gemeinde Weßling hat gegen diesen Planfeststellungsbeschluss geklagt und in 1. Instanz verloren. Der Entscheid der 2. Instanz wird noch längere Zeit auf sich warten lassen.

Kommen diese neuen gewerblichen Nutzer des Flughafen und die Geschäftsflieger tatsächlich zum Zug, sind Flugbewegungen in unbekanntem Ausmaß zu erwarten.

08.08.2005 

Klagen gegen den Genehmigungsbescheid des Luftamts Südbayern vom 2.12.2005 und gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Umbau des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen

Zehn Mitglieder des Fluglärm e.V. hatten gegen den Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 2.12.2002, der eine erhebliche Erweiterung des Kreises der Nutzungsberechtigten des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen vorsieht, beim Verwaltungsgericht München geklagt und in 1. Instanz verloren. Aufgrund der Aussagen von zwei Anwälten, dass ein Antrag auf Zulassung zur Berufung kaum Aussicht auf Erfolg haben dürfte, hat der Vorstand des Fluglärm e.V. beschlossen, eine Berufung gegen dieses Urteil finanziell nicht mehr zu unterstützen. Einige der Kläger haben diesen Antrag jedoch gestellt. Inzwischen wurde dieser Antrag auf Zulassung zur Berufung abschlägig beschieden. Nach unserer Kenntnis finden damit keine weiteren rechtlichen Schritte mehr gegen diese Erweiterung der Nutzungsberechtigung des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen statt.

Die Klage der Gemeinde Wessling gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13.4.2004 wurde am 17.2.2005 vom Verwaltungsgericht München abgewiesen. Die Gemeinde Wessling hat jedoch Berufung eingelegt. Wann hier eine Entscheidung fällt, ist noch nicht bekannt.

Über die Privatklage eines Weßlinger Bürgers gegen diesen Planfeststellungsbeschluss wurde noch nicht abschließend entschieden.

Wir finden es bedauerlich, dass die Anlieger des Flughafens offensichtlich keine weitern rechtlichen Möglichkeiten haben, die Planungen auf dem Flughafen insoweit zu beeinflussen, als die schutzwürdigen Interessen der Anlieger betroffen sind. Der Flughafenbetreiber EDMO hat nun weitgehend freie Hand, seine gigantischen Vorratsplanungen mit Leben und Inhalt zu füllen. Wir können nur hoffen, dass die EDMO sich an die Rahmenbedingungen hält, die sowohl im Urteil beim Prozess gegen die Erweiterung der Benutzungsberechtigung als auch im Urteil beim Prozess gegen den Planfeststel-lungsbeschluss noch einmal deutlich festgeschrieben wurden. Der Fluglärm e.V. wird die Einhaltung dieser Rahmenbedingungen beobachten.

15.07.2005 

Schreiben vom 20.5.2003 an unsere Mitglieder

Sehr geehrte Mitglieder des Fluglärm e.V.,

seit gut einem halben Jahr ist wieder "Bewegung" um den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen gekommen. Aus diesem Grund wollen wir einige Themen kurz erläutern.

  1. Mit Bescheid vom 2.12.2002 hat die Regierung von Oberbayern die luftrechtliche Genehmigung für den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen geändert. Statt der Fairchild-Dornier GmbH tritt ab 1.1.2003 die EDMO-Flugbetrieb GmbH als Flughafenunternehmerin auf. Viel bedeutsamer ist aber, dass der Kreis der Nutzungsberechtigten erweitert wurde. Er wurde wie folgt ergänzt: "Benutzer aus den Geschäftsbereichen Entwicklung, Produktion, Instandhaltung, Aus- und Umrüstung sowie Vertrieb von Luftfahrzeugen bzw. Luft- und Raumfahrtkomponenten".
    Wir haben von diesem Bescheid Mitte Januar 2003 Kenntnis erhalten. Die im Bescheid genannte Frist zur Klageerhebung von einem Monat war abgelaufen. Rechtsanwalt Krauß, der unsere Interessen vertritt, hat uns darauf hingewiesen, dass diese Frist weder für die Gemeinden noch für Privatpersonen wirksam wurde, da ihnen der Bescheid nicht zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgte an die Anwälte der Firma EDMO. Damit gilt nun die gesetzliche Klagefrist von einem Jahr. Der Fluglärm e.V. selbst kann nicht klagen, aber die betroffenen Gemeinden und Bürger.
  2. Die Firma EDMO hat den Antrag auf Planfeststellung nach Luftrecht gestellt. Dieser lag bei den Gemeinden Gauting, Gilching und Weßling zur Einsicht aus. Die Gemeinden und die betroffenen Privatpersonen konnten bis zum 25.4.2003 Einwendungen geltend machen. Der Fluglärm e.V. kann keine Einwendungen erheben, da er nicht "Träger öffentlicher Belange" ist. Der Fluglärm e.V. hat aber die Gemeinderäte von Gauting, Gilching und Weßling schriftlich aufgefordert, ihr Recht auf Einwendungen zu nutzen. Die Stadt Germering hat erst am 23.4.2003 von der Regierung von Oberbayern den Antrag auf Planfeststellung erhalten. Auch Germering ist durch Fluglärm und Belastung des Grundwassers nicht unwesentlich beeinträchtigt. Die Stadt erhielt eine Nachfrist bis 16.5.2003. Wir haben alle Germeringer Fraktionen angeschrieben, dass alle Mandatsträger von ihrem Einspruchsrecht Gebrauch machen.
    Die Einwendungen der Gemeinden und Bürger müssen gehört werden. Ein Erörterungstermin wird voraussichtlich in einer der Gemeinden im Juli/August 2003 stattfinden. Erfolgt der Planfeststellungsbeschluss ohne Berücksichtigung der Einwendungen, kann dagegen geklagt werden. Die Frist beträgt einen Monat nach Zustellung des Bescheids über den Planfeststellungsbeschluss.
    Laut Rechtsanwalt Krauß sind die Erfolgschancen für eine Klage gering, da es schwierig ist, die persönliche Betroffenheit zu begründen. In diesem Fall bietet der Fluglärm e.V. die juristische (nicht die finanzielle) Unterstützung durch Rechtsanwalt Krauß an.

    Sehr geehrte Mitglieder, wir verfolgen die jetzige Entwicklung auf dem Sonderflughafen mit großer Sorge. Die Flugbewegungen und Triebwerksläufe in Anzahl und Auswirkung waren bisher überschaubar. Durch den oben genannten Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 2.12.2002 wurde die Nutzungsberechtigung erweitert. Die Firma EDMO wird alles daran setzen, dass der Flughafen möglichst rasch wieder wirtschaftlich betrieben werden kann (jährliche Betriebskosten ca. EUR 7 Mio.). Wir befürchten, dass bei Bedarf jederzeit eine erneute Erweiterung der Betriebserlaubnis durch die Regierung von Oberbayern hinsichtlich Nutzergruppen und Flugbetriebszeiten erfolgen kann.

Im Herbst 2003 wollen wir eine Mitgliederversammlung mit Neuwahlen durchführen. Ort und Termin werden rechtzeitig in der Presse und auf unserer Internet-Seite bekannt gegeben.

An Ihrer Mitarbeit und an Ihren Informationen sind wir jederzeit sehr interessiert.

Mit freundlichen Grüßen
Fluglärm e.V.

gez.: D. Moehring gez.: Dr. K. T. Kriebel

20.05.03

Weitere Entwicklung des Sonderflughafens
- Bedenken des Fluglärm e.V. -

Der Fluglärm e.V. verfolgt seit Jahren die Entwicklung auf dem Sonderflughafen Oberpfaffenhofen, um die Beeinträchtigungen für die Anwohner über ein vertretbares Maß hinaus zu verhindern. Durch die bedauerliche Insolvenz von Fairchild-Dornier ergibt sich inzwischen eine neue Situation. Eigner des Geländes ist nach wie vor die Dornier GmbH in Friedrichshafen, die ihrerseits zur EADS gehört. Der Flughafenbetreiber ist seit 1.1.2003 die EDMO-Flugbetrieb GmbH mit Sitz in Wessling.
Der gegenwärtige Flugbetrieb deckt in keiner Weise dessen Kosten. Aus diesem Grund sollen u.a. neue Flughafennutzer angesiedelt werden. Für die EDMO ist es wichtig, daß sich der Flughafen ab 2004 wirtschaftlich trägt, andernfalls ist mit einer Einstellung des Flugbetriebes zu rechnen.
Die EDMO, unterstützt von der EADS, beantragt ein Planfeststellungverfahren, das dem Fluglärm e.V. seit März dieses Jahres vorliegt. Der Antrag und die Unterlagen für die Planfeststellung liegen in den Gemeinden Gauting, Gilching und Wessling zur Einsichtnahme bis zum 25.4.2003 aus.

Der Vorstand des Fluglärm e.V. hat am 25. März 2003 ein Gespräch mit der Geschäftsleitung der EDMO und Herrn Murnauer von der EADS geführt. Es wurden die künftige Geschäftspolitik der EDMO und die Auswirkungen des Planfeststellungsverfahren auf die umliegenden Gemeinden erörtert.
Das Planfeststellungsverfahren nach Luftrecht ist erforderlich, da die Anordnung der Rollbahn und damit der Taxiways auf dem Flughafen verändert werden sollen. Die Start- und Landebahn bleibt unverändert. Die erforderlichen Gebäude für die Flugzeugproduktion sollen östlich der Start- und Landebahn konzentriert angesiedelt werden.
Damit der Flughafenbetrieb künftig wirtschaftlich arbeitet, werden innerhalb des Flughafengeländes Bauflächen ausgewiesen, die für die von der EDMO erwünschten neuen Nutzer für die nächsten 20 Jahre ausreichen. Das bedeutet eine Zunahme der bebaubaren Fläche um 157% und der Geschoßflächen um 175%.
Um eine bessere Verkehrsanbindung zu erhalten, soll die St. 2068 von der A96 bis zur Werkseinfahrt vierspurig ausgebaut werden. Eine östliche Anbindung ist durch das künftige Gewerbegebiet Süd in Gilching vorgesehen.

Große Bedenken hat der Fluglärm e.V, daß die neuen Nutzer sowohl von der Quantität als auch von ihrer Qualität völlig unbekannt sind. Risiken unbekannter Art und Größe kommen so auf die Gemeinden zu. Lt. Herrn Murnauer muß sich die EDMO an die Lärmbegrenzungen des Flughafens halten. Die künftigen Nutzer müssen dem Firmenzweck von Faichild-Dornier entsprechen. So sieht es auch die Nutzungsberechtigung des Sonderflughafens vor, die Ende 2002 neu gefasst wurde.

Die vom Fluglärm e.V. geäußerte Befürchtung, dass dann eventuell eine Änderung der Zulassung des Flugbetriebes mit einer Öffnung für die allgemeine Luftfahrt droht, wurde von der EDMO/EADS bestritten. Der Fluglärm e.V. wird seine Befürchtungen juristisch abklären lassen und gegebenenfalls gegenüber dem Antrag auf Planfeststellung geltend machen.

28.03.03