Unsere Stellungnahme zum Landesentwicklungsprogramm Bayern 2006
Beschluss des Bayerischen Landtags vom 06.07.2006

1. Allgemein
Die im Landesentwicklungsprogramm festgesetzten Ziele und Grundsätze, hier der Punkt B V 1.6.5, stellen eine normative Vorgabe dar und werden von der Staatsregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen, vgl. Artikel 17 Abs. 2 Bayerisches Landes-planungsgesetz.
Änderungen der Ziele können nur durch eine Fortschreibung des Landesentwicklungsprogramms und in dem dafür bestimmten Verfahren, welches im Bayerischen Landesplanungsgesetz festgehalten ist, vorgenommen werden.
Anders verhält es sich mit den Begründungen des LEP, wie z.B. mit der Begründung zu Punkt B V 1.6.5. Hier können Änderungen vorgenommen werden, ohne dass z.B. die Träger öffentlicher Belange erneut gehört werden müssen.
Weil es sich beim Landesentwicklungsprogramm um eine Rechtsverordnung handelt, sind alle davon betroffenen Behörden bei dem Erlass von Verwaltungsakten, wie z.B. einem Bescheid auf Zulassung des qualifizierten Geschäftsreiseflugverkehrs, an die Einhaltung der Ziele gebunden.
Die Begründung eines landesplanerischen Zieles dient den Behörden und anderweitig Betroffenen zum näheren Verständnis des landesplanerischen Zieles und gibt die Absicht des Normgebers wieder.

2. Konkret
Fakt ist, dass der Bayerische Landtag an seinem Ziel, den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen für den Geschäftsreiseflugverkehr offen zu halten, festgehalten hat.
Soweit sich im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf die Begründung geändert hat, ist die Änderung inhaltlich nicht geeignet, die Bedenken der betroffenen Anwohner auszuräumen. Nur auf den ersten Blick wurden „erhebliche Änderungen“ vorgenommen:
Dass der Linienflugverkehr, der touristische Charterflugverkehr und der Cargoflugverkehr zukünftig ausgeschlossen seien sollen, ist kein Entgegenkommen der Bayerischen Staatsregierung, sondern eine Selbstverständlichkeit. Würden diese Luftverkehrsarten zugelassen werden, so würde Kraft Gesetzes aus dem Sonderflughafen Oberpfaffenhofen nämlich ein Verkehrsflughafen und zwar nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO (Giemulla/Schmidt, Komm. z. LuftVG, § 38 LuftVZO, RN 4 m.w.N.; Hofmann/Grabherr, Komm. z. LuftVG, § 6, RN 11 ff). Dies gilt auch für den touristischen Charterflugverkehr, da die Rechtsprechung und die Literatur überwiegend die Auffassung vertreten, dass dieser Flugverkehr dem Fluglinienverkehr nahe kommt (Giemulla/Schmidt, a.a.O., § 38 LuftVZO, RN 4 m.w.N.).
Die Aufnahme dieser Beschränkung in den ursprünglichen Text der Begründung zu B V 1.6.5 des LEP stellt daher nach Ansicht des Vereins nur eine „Verhandlungsmasse“ gegenüber den Bürgern und Gemeinden dar, ändert aber nichts an der Öffnung des Sonderflughafens für den „qualifizierten Geschäftsreiseflugverkehr“.
Ebenso wenig ist die Tonnenbegrenzung geeignet, eine Beschränkung des Flugverkehrs tatsächlich herbeizuführen, weil 95 % des Geschäftsreiseflugverkehrs sich in einem Bereich zwischen 2 t und 50 t bewegen. Dies hat Herr Grabherr – der Geschäftsführer der EDMO – anlässlich der Veranstaltung in Germering am 27.03.2006 ausdrücklich gegenüber dem Verfasser bestätigt.
Soweit von Politikern in der Öffentlichkeit die Auffassung vertreten wird, die Anzahl der Flugbewegungen sei durch den vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit den beteiligten Gemeinden und einigen Privatpersonen abgeschlossenen Vergleich beschränkt, ist dies tatsächlich falsch. Soweit es sich um Privatpersonen handelt, bindet dieser Vergleich nur die Parteien des Vergleichs, die tatsächlich an dem Verfahren teilgenommen haben und nicht die übrigen Anwohner. Selbst wenn die EDMO-Flugbetrieb GmbH dies freiwillig übernehmen würde, ändert sich an den tatsächlichen Gegebenheiten nichts:
Im Vergleich vom 25.11.1998 vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Verfahren Az: 20 B 96.260 u.a. hat man sich auf ein Lärmkontingent geeinigt, ohne eine Anzahl von Flugbewegungen der Höhe nach festzusetzen. Das derzeit bestehende Lärmkontingent lässt je nach Flugzeugtypenmix deutlich mehr als 100.000 Flugbewegungen pro Jahr zu, durch den derzeitigen Ausbauzustand des Flughafens mit nur einer Start-/Landebahn ist jedoch gegenwärtig eine praktische Begrenzung auf immerhin noch ca. 100.000 Flugbewegungen pro Jahr gegeben. Hierzu liegen dem Verein zwei Gutachten des Büros Steger und Piening GmbH vor.

Entscheidend ist also folgendes:
Von der Bayerischen Staatsregierung respektive der CSU Landtagsfraktion wird gewünscht, dass der Geschäftsreiseflugverkehr in Oberpfaffenhofen sowohl der Art nach als auch der Anzahl nach uneingeschränkt zugelassen wird. Es wird über das LEP eine rechtliche Möglichkeit dafür geschaffen, wobei bewusst in Kauf genommen wird, dass der Geschäftsreiseflugverkehr stetig zunehmen kann, und dies vor folgendem Hintergrund:

  1. Der Investor und eigentliche Betreiber des Flughafens ist der Öffentlichkeit nicht bekannt und wird von der Bayerischen Staatsregierung und den Behörden auch nicht bekannt gegeben. Es besteht die Möglichkeit, dass die Geschäftsanteile an der EDMO-Flugbetrieb GmbH an andere, z.B. auch an ausländische Investoren, verkauft werden.
  2. Der Kreis der Nutzergruppen ist nicht beschränkt: „luftfahrtaffines Gewerbe“ und „qualifizierter Geschäftsreiseflugverkehr“ sind aufgrund ihrer Unbestimmtheit als Rechtsbegriffe nicht geeignet, die Nutzergruppen tatsächlich einzuschränken. Die Nutzergruppen sind der Art nach deshalb nicht nach oben begrenzt, weil durch immer neue Qualifizierungen neue Nutzer des Flugverkehrs zugelassen werden könnten. Sie sind der Anzahl nach unbegrenzt, weil Flugbewegungen durch die Genehmigungslage nicht begrenzt werden und im Vergleich vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof kein bestimmter Flugzeugtypenmix festgelegt wurde. Maßgeblich ist damit lediglich das ständig steigende mögliche Flugverkehrsaufkommen.
  3. „Qualifizierter Geschäftsreiseflugverkehr“: Bei diesem Begriff handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der bislang weder in der Literatur, noch in der Rechtsprechung definiert war. Die vom Bayerischen Landtag nun beschlossene Formulierung in der Begründung zu B V 1.6.5 ist der Versuch, auf diesem Umwege eine Definition des „qualifizierten Geschäftsreiseflugverkehrs“ zu schaffen, ohne dass dies tatsächlich gelingt: So ist z.B. der Begriff „enges höherwertiges Segment“ eine weitere Ungenauigkeit, lässt Interpretationen, damit Änderungen und so die Zulassung von weiterem Geschäftsreiseflugverkehr Tür und Tor offen.
  4. „Kapazität des Flughafens“: Die tatsächliche Kapazität des Flughafens im jetzigen Zustand und im ausgebauten Zustand nach Planfeststellungsbeschluss vom 13.04.2004 wird von der EDMO-Flugbetrieb GmbH nicht veröffentlicht, obwohl Grund zur Annahme besteht, dass entsprechende Kapazitätsberechnungen vorliegen (ohne Kapazitätsberechnungen keine vernünftige Planung des Betriebs des Flughafens!).
  5. „Anzahl der Flugbewegungen“: Soweit in den letzten Monaten von Politikern mehrfach eine bestimmte und sehr geringe Anzahl von Flugbewegungen pro Jahr (8.000 – 16.000) genannt wurde, ist jedes Mal vermutlich bewusst unterlassen worden, darauf hinzuweisen, dass es nicht nur um die Flugbewegungen durch die Zulassung des qualifizierten Geschäftsreiseflugverkehrs geht. Auch durch den vorgesehenen Ausbau des Flughafens gemäß Planfeststellungsbeschluss und die Zulassung weiteren Gewerbes (luftfahrtaffin) ist mit zusätzlichen Flugverkehr zu rechnen (wenn sich der Flughafen rechnen soll).
  6. Es gab bis heute keine Lärmprognose, kein Fluglärmgutachten und keine Umweltverträglichkeitsprüfung. Mit dem Antrag der EDMO-Flugbetrieb GmbH vom 10.08.2006 auf Änderung und Ergänzung der luftrechtlichen Genehmigung soll erstmals ein Lärmgutachten vorgelegt worden sein. Der Inhalt des Gutachtens ist uns noch nicht bekannt.
  7. Aufgrund der Aufspaltung der einzelnen Planungsschritte (Bescheid vom 02.12.2002, Planungsfeststellungsbeschluss vom 13.04.2004, LEP vom 06.07.2006, Antrag auf Erlass eines Änderungsbescheid nach § 6 LuftVG auf Zulassung des qualifizierten Geschäftsreiseflugverkehrs 10.08.2006) kommt es nicht zu einer ordnungsgemäßen rechtlichen Anhörung von Bürgern und Kommunen, weil beim jeweiligen Planungsschritt die darauffolgenden Planungsschritte weder den Beteiligten noch den Gerichten zuvor bekannt geworden waren und demzufolge auch nicht Grundlage der Beurteilung sein konnten und können.
  8. Wie der Sonderflughafen Oberpfaffenhofen wirtschaftlich betrieben werden soll, wird in der Öffentlichkeit nicht dargelegt, es ist kein Finanzierungs- bzw. Wirtschaftlichkeitskonzept bekannt, es gibt also auch keine wirtschaftliche konkrete Begründung für die Zulassung des qualifizierten Geschäftsreiseflugverkehrs.

Den betroffenen Anwohnern bleibt, sofern sie sich nicht mit diesen neuen und unkalkulierbaren Belastungen zum Nachteil ihrer Lebens- und Wohnqualität abfinden wollen, nur noch der Weg zu den Verwaltungsgerichten, also eine Normenkontrollklage gegen das LEP und nach Erlass des beantragten Genehmigungbescheids eine Anfechtungsklage.

 

Andreas Burnhauser
ehemaliger 1. Vorsitzender
Fluglärm e.V. Gilching
14.08.2006